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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 10 Seiten

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Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen

vom [Datum]

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation,

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 (SSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von besonderen Markierungen.

Art. 2 Ziffern bei Bezeichnungen von Signalen, Symbolen und

Markierungen

Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen, Symbolen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV.

Art. 3 Grundsätze

1Die Zuständigkeit für das Anbringen und Entfernen von besonderen Markierungen richtet sich nach Artikel 104 SSV.

2Die zuständigen Behörden setzen besondere Markierungen zweckmässig und zurückhaltend ein.

3Wo das Strassenverkehrsrecht keine Vorschriften enthält, müssen besondere Markierungen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, ausgestaltet und angebracht werden.

4Die besonderen Markierungen sind im Anhang beispielhaft dargestellt.

SR ...

1 SR 741.21

2016–......