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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 4 Seiten

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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1ter

1terWer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 anmeldet und noch keinen Führerausweis einer der erwähnten Kategorien besitzt, muss nachweisen, dass er oder sie den Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) besucht hat.

Art. 18 Abs. 2 und 6

2Der Kurs über Verkehrskunde darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters besucht werden.

6Die Kantone kontrollieren im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Artikel 24 der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20072 die Qualität des Kurses über Verkehrskunde sowie der Lehrmittel. Sie können diese Tätigkeit an Dritte delegieren.

Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2026

Wer einen Lernfahr- oder einen Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will und die Prüfung der Basistheorie bestanden, den Kurs über Verkehrskunde aber nicht besucht hat, muss bei der Anmeldung zur

1 SR 741.51

2 SR 741.522

2016–......