Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/55: Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) · 9 Seiten

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Das Vorhaben einer Verstetigung PiBS beschränkt sich ausschliesslich auf den MINT-Bereich. Laufende Prüfarbeiten für eine flexiblere Regelung in anderen Studienrichtungen, namentlich im Bereich der Gesundheitsberufe, sind vorliegend ausdrücklich nicht betroffen.

Die Teilrevision des HFKG soll gleichzeitig auch zur geschlechtergerechten Anpassung des Begriffs «Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen» in «Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen» verwendet werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ersatz eines Ausdrucks

Die «Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen» ist gemäss Artikel 7 Buchstabe b HFKG ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen. Die Aufgaben dieses Organs übernimmt der Verein swissuniversities. Die Rektorenkonferenz erlässt nach Artikel 19 Absatz 2 HFKG ihr Organisationsreglement selber und legt es dem Hochschulrat zu Genehmigung vor. Swissuniversities hat der SHK am 6. Dezember 2023 mitgeteilt, dass die Plenarversammlung von swissuniversities das Organisationsreglement revidiert und dabei auch eine geschlechtergerechte Bezeichnung eingeführt hat. Im ganzen Organisationsreglement wird neu die Bezeichnung «Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen» verwendet. Der Hochschulrat hat einen entsprechenden Antrag von swissuniversities an seiner Sitzung vom 22. Februar 2024 genehmigt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geschlechtergerechte Bezeichnung «Rektorinnen- und Rektorenkonferenz» entsprechend auch im HFKG verwendet werden soll.

4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhoch-

schulen

Art. 25a Bachelorstudiengänge an Fachhochschulen mit integrierter Praxis

Der neue Artikel 25a entspricht weitgehend dem Artikel 58 V-HFKG sowie den Artikeln 2 und 3 der heutigen Verordnung des WBF13 über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis.

Absatz 1 beschränkt die Möglichkeit der Fachhochschulen, Bachelorstudiengänge mit integrierter Praxis anbieten zu können, auf MINT-Fachbereiche. Dies entspricht der Fachkräfteinitiative des WBF aus dem Jahr 201414 und der bisherigen Verordnungsregelung. Damit ist ausgeschlossen, dass praxisintegrierte Bachelorstudiengänge ausserhalb des MINT-Bereichs angeboten werden. Die Bachelorstudiengänge müssen sich um die Dauer der einjährigen Arbeitswelterfahrung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b HFKG verlängern. Die Regelstudienzeit von PiBS-Bachelorstudiengängen liegt somit bei vier Jahren statt der üblichen drei Jahre für ordentliche Bachelorstudiengänge.

Absatz 2 regelt die Zulassungsbedingungen zu praxisintegrierten Bachelorstudiengängen an den Fachhochschulen. Heute werden die befristet geltenden Zulassungsbedingungen, welche eine Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b HFKG darstellen, in Artikel 58 Absatz 1 V-HFKG und Artikel 2 Absatz 1 der WBF-Verordnung geregelt15. Die Ausnahmeregelung ist nach der Pilotphase von PiBS in ein Gesetz im

13 SR 414.715

14 Vergleiche Kapitel 1.1.

15 SR 414.715 7/9