Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/55: Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) · 9 Seiten

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formellen Sinn zu überführen. Die Zulassungsbestimmungen ermöglichen es Fachhochschulen, gymnasiale Maturandinnen und Maturanden (Bst. b) sowie Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses ohne berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf (Bst. a) prüfungsfrei und ohne vorgängige einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Studienbereich verwandten Beruf zu praxisintegrierten vierjährigen Bachelorstudiengängen im MINT-Bereich zuzulassen.

Absatz 3 delegiert die Kompetenz zur Bestimmung der einzelnen Studiengänge, welche praxisintegriert angeboten werden können, sowie die Regelung der weiteren Voraussetzungen zur Zulassung und Studiengestaltung und der Evaluation an den Hochschulrat. Zu diesem Zwecke wird der Hochschulrat seine bestehende Zulassungsverordnung FH entsprechend anpassen. Die Anpassungen werden inhaltlich der heutigen WBF-Verordnung über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis16 entsprechen. Die weiteren heute geltenden Voraussetzungen zur Zulassung und Studiengestaltung (40% der Gesamtstudienzeit umfassen von der Fachhochschule validierte Praxisanteile in einer Unternehmung; Nachweis eines vierjährigen von der Fachhochschule validierten Ausbildungsvertrags mit einer Unternehmung) werden weitergeführt. Eine regelmässige Evaluation soll die Entwicklung dieses einzigartigen Studienmodells weiterhin begleiten.

3 Ausführungsbestimmungen

Der Hochschulrat ist gemäss Artikel 25a Absatz 3 HFKG zuständig zum Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Er wird dazu seine aktuelle Zulassungsverordnung FH17 anpassen und dabei inhaltlich die entsprechenden Regelungen der bis Ende 2025 geltenden WBF-Verordnung über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis übernehmen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden

Der neue Gesetzesartikel ist für Bund, Kantone und Gemeinden weder mit finanziellen noch personellen Auswirkungen verbunden.

4.2 Andere Auswirkungen

Die Vorlage hat auch keine Auswirkungen auf das schweizerische Bildungssystem. Die Wirkungsanalyse hat gezeigt, dass PiBS-Studiengänge keine Konkurrenz für Ausbildungsplätze der beruflichen Grundbildung darstellen. Vielmehr haben sie sich als Ergänzung zu bestehenden Ausbildungsangeboten der beruflichen Grundbildung erwiesen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 63a BV. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen.

16 SR 414.715

17 SR 414.205.7