Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/55: Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) · 9 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

2014 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Rahmen der Fachkräfteinitiative ein Massnahmenpaket zur Minderung des Fachkräftemangels im MINT-Bereich1 und zur Stärkung der Praxisorientierung beim Fachhochschulzugang verabschiedet: Eine dieser Massnahmen ermöglicht es den Fachhochschulen (FH), befristet in Studiengängen, welche zu Berufen im MINT-Bereich ausbilden, sogenannte praxisintegrierte Bachelorstudiengänge (PiBS) anzubieten. Für diese können Gymnasialmaturandinnen und -maturanden (GM) und Berufsmaturandinnen und -maturanden (BM), die über keine berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, direkt zum Bachelorstudium zugelassen werden.

1.2 Bisherige Regelung

Gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 (HFKG) müssen GM sowie BM, die über keine berufliche Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, eine einjährige Arbeitswelterfahrung (AWE) vor der Zulassung zum FH-Studium absolvieren. Da es sich bei PiBS um eine Abweichung von dieser gesetzlichen Zulassungsvoraussetzung handelt, musste diese Möglichkeit vom Bundesrat in Artikel 58 und 69 Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 23. November 2016 (V-HFKG)3 als befristeter Versuch definiert werden. In Artikel 58 Absatz 1 der V-HFKG hat der Bundesrat festgelegt, dass PiBS nur in MINT-Studiengängen möglich ist und die Kompetenz zur Ausgestaltung des Versuchs dem WBF übertragen. Dieses hat in seiner Verordnung vom 1. Dezember 20214 über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis die Zulassung, die Studiengestaltung und die Evaluationspflicht des Pilotprojekts PiBS geregelt. PiBS umfasst vier anstatt drei Studienjahre im Vollzeitstudium mit einem qualifizierten validierten Praxisanteil in einem Unternehmen im Umfang von 40 Prozent der Studienzeit und setzt einen von der Fachhochschule validierten vierjährigen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen voraus. Die Befristung des Versuchs wurde ursprünglich auf fünf Startjahrgänge (2015–2019) festgelegt und mit einer Evaluationspflicht für das Jahr 2019 versehen. Nach erfolgreicher Evaluation 2019 wurde der Versuch nochmals bis und mit Startjahrgang 2025 verlängert.

1.3 Evaluation 20195

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung des WBF6 den Versuch PiBS im Jahr 2019 evaluieren lassen. Die Evaluation kam insgesamt zu einer positiven Gesamteinschätzung der Pilotphase PiBS: Mit gesamthaft 171 Immatrikulationen über vier Jahren handelte es sich um eine kleine Anzahl Studierenden. Die Evaluation bestätigte die Konformität von PiBS mit den erwähnten rechtlichen Vorgaben und legte offen, dass die teilnehmenden Unternehmen, FH und Studierenden insgesamt zufrieden waren und die Umsetzung von PiBS funktionierte. Die Attraktivität von PiBS zeichnete sich insbesondere durch die Kombination von Studium und Praxis im Unternehmen aus. Gemäss Evaluation

1Anerkannte Abkürzung für: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik.

2 SR 414.20

3 SR 414.201

4 SR 414.715. Bis 2021 waren die Zulassungsvoraussetzungen PiBS in der Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien, AS 2005 4665, geregelt.

5 www.sbfi.admin.ch => Dienstleistungen => Publikationen => Publikationsdatendank => PiBS Schlussevaluation.

6 Damals: Artikel 5a Absatz 4 der alten WBF-Verordnung, AS 2005 4665. 2/9