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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 58
4. Abschnitt: Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene
Art. 58a Finanzielle Förderung
Der Bund fördert den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene gestützt auf Artikel 37a des CO2-Gesetzes im Rahmen der bewilligten Kredite durch A-Fonds-perdu-Beiträge an den Betrieb oder an Investitionen.
Art. 58b Prioritäten bei der Förderung
1Vorrangig gefördert werden neue Angebote ganzjährig betriebener Nachtzüge, die neben Sitzplatz- auch Schlaf- oder Liegewagen mitführen. Dabei wird berücksichtigt, wie mit den vorhandenen Mitteln die Anzahl der Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr maximiert werden kann.
2Stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung, werden zudem gefördert:
a. neue Angebote saisonal verkehrender Nachtzüge;
b. neue grenzüberschreitende Nacht- und Tagesverbindungen ohne Schlaf- oder Liegewagen;
c. die Erhöhung der Kapazität oder Attraktivität bestehender grenzüberschreitender Angebote;
d. Investitionen, die überwiegend dem grenzüberschreitenden Personenverkehr dienen.
3Die Förderung der Vergünstigung der Fahrausweise ist ausgeschlossen.
Art. 58c Voraussetzungen
1Beiträge beantragen können Unternehmen, die:
a. im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr Personen befördern auf der Basis:
1. einer Konzession nach Artikel 6 PBG
2. einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG, oder
3. eines Staatsvertrages; und
b. zum Zeitpunkt der Einreichung der Fördergesuchs bereits über Erfahrung im Betrieb vergleichbarer Angebote verfügen.
2Angebote, die an einem Grenzbahnhof in der Schweiz starten oder enden, werden nur gefördert, wenn sie im überwiegenden Interesse der Schweiz liegen.
3Angebote, die ein wesentlich schlechteres Verhältnis zwischen den ungedeckten Kosten und den Personenkilometern aufweisen als andere Angebote, werden nicht gefördert.