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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Fahrten mit Schiffen zum Zweck der Personenbeförderung mit einer Konzession des BAV durchführen; oder
c. Fahrten mit Schiffen zum Zweck der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit einer eidgenössischen Bewilligung durchführen, sofern nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200947 eine Abgeltung der ungedeckten Kosten erfolgt.
2Der Ortsverkehr umfasst konzessionierte Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. In Streitfällen über die Zuordnung einer Linie entscheidet das BAV.
3Für Fahrten mit Schiffen auf Grenzgewässern besteht der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 Buchstabe b auch für Fahrten auf Linienabschnitten ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets, wenn mindestens eine der Anlegestellen der Linie auf schweizerischem Staatsgebiet liegt.
4Der Anspruch auf Rückerstattung nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie für durch den Kursbetrieb bedingte Leerfahrten.
5Der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Mengen berechnet.
6Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.2025
1Steuererleichterungen für erneuerbare Treibstoffe, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2024 endet, gelten bis zum 31. Dezember 2030.
2Für Gesuche um Rückerstattung der Mineralölsteuer an konzessionierte Transportunternehmungen für bis zum 31. Dezember 2025 verbrauchte Treibstoffe gilt Artikel 49 in der bisherigen Fassung.
3. Verordnung vom … über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr48
Ingress
gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2, 30 Absatz 3, 31a Absatz 2, 31aterAbsatz 3,
31aquaterAbsatz 3, 31b Absatz 2, 35 Absatz 3, 35a Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200949 (PBG),
Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195750 (EBG),
Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200651 (SebG)
und Artikel 37a des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 201152
2
47SR 745.1
48SR 745.16
49SR 745.1
50 SR 742.101
51 SR 743.01
52 SR 641.71