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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 19 (Art. 5 Abs. 2, 55 Abs. 1bisund 66a Abs. 2)
Speicherung und chemische Bindung von CO2
Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird nachvollziehbar dargelegt.
b. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
c. Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2- Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
d. Die geologische Speicherung muss in einer in der Schweiz genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG43 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
43 Siehe Fussnote zu Art. 55 Abs. 1bis Bst. b.