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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 58d Angebotskonzepte

1Das BAV macht administrative Vorgaben für die Einreichung von Angebotskonzepten und veröffentlicht diese.

2Die Unternehmen können dem BAV Konzepte für die zu fördernden Angebote einreichen.

3Nach einer Vorprüfung informiert das BAV die Unternehmen, ob ihre Konzepte den Vorgaben entsprechen oder angepasst werden müssen sowie ob andere Unternehmen Konzepte eingereicht haben.

Art. 58e Gesuche

1Die Unternehmen können dem BAV Gesuche für die Förderung ihrer Angebote einreichen.

2Die Gesuche müssen die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a. Angaben zum gesuchstellenden Unternehmen;

b. das Angebotskonzept mit Marktanalyse, Linienführung, Haltepolitik, Tarifen, Kapazität, Mengengerüst und Fahrplan;

c. erwartete Kosten und Erlöse sowie beantragte Beiträge pro Jahr für mindestens drei Betriebsjahre;

d. erwartete Nachfrage, insbesondere die jährlichen Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr sowie Angaben zur erwarteten Verlagerung des Personenverkehrs von der Luft auf die Schiene;

e. zugesicherte Beiträge Dritter;

f. Zusicherung, dass das Angebot während mehrerer Jahre erbracht wird;

g. bei bestehenden Angeboten: Ausführungen über die Attraktivitätsverbesserung für die Reisenden.

3Das BAV kann von den Unternehmen weitere Angaben verlangen, die für die Behandlung der Gesuche erforderlich sind.

Art. 58f Bewertung der Gesuche

Das BAV bewertet und priorisiert die Gesuche aufgrund der erwarteten ungedeckten Kosten und Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr.

Art. 58g Bemessung der Beiträge

1Beiträge werden maximal in der Höhe der geplanten ungedeckten Kosten des Angebots bestehend aus den in- und ausländischen Linienabschnitten gewährt.

2Bei der Festlegung der Höhe der Beiträge werden keine Gewinnzuschläge berücksichtigt.

3Die Höhe der Beiträge für die Jahre 2028–2030 wird aufgrund der Ergebnisse der Vorjahre überprüft.