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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 5 Bst. c)

Belege für das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen

Belege, die nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c vorliegen müssen, sind:

a. ein gültiges Zertifikat eines anerkannten Systems nach Artikel 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/20018; und

b. eine Begleitdokumentation, aus der hervorgeht, dass:

1. der erneuerbare Brenn- oder Treibstoff aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 hergestellt wurde;

2. es sich bei dem erneuerbaren Brenn- oder Treibstoff um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt; oder

3. es sich beim emissionsarmen Brenn- oder Treibstoff um einen wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoff nach Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt.

8 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.