Vorlage
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Auf erneuerbare sowie emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die das Zulassungsverfahren zum Zeitpunkt des Verbringens ins Zollgebiet noch nicht abgeschlossen ist, ist das Zolllagerverfahren gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 20054 anwendbar.
Art. 7 Vollzug
1Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Es kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen; es kann von erneuerbaren Brennstoffen oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, die im Inland hergestellt werden, Stichproben entnehmen.
2Das BAZG führt bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine automatisierte Kontrolle der Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 durch.
3Es kann den eingeführten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen sowie den im Inland hergestellten erneuerbaren Treibstoffen risikobasiert oder auf Anordnung des BAFU Stichproben entnehmen. Es stellt die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu.
4Das Prüflabor teilt die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.
5Stellt das BAFU fest, dass ein Inverkehrbringer erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, welche gegen Artikel 35d Absatz 1, 2 oder 4 verstossen, so teilt es dies dem BAZG mit.
Art. 8 Datenbearbeitung
Das BAFU gewährt folgenden Behörden für die nachstehenden Vollzugsaufgaben Zugang zu den im Zulassungsverfahren nach Artikel 4 erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:
a. dem Bundesamt für Energie (BFE) und dessen Vollzugsstelle für die Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit den Herkunftsausweisen für Brenn- und Treibstoffe nach Artikel 4a der Energieverordnung vom 1. November 20175;
b. dem BAZG für seine Vollzugsaufgaben im Rahmen der Mineralölsteuergesetzgebung und Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.
Art. 9 Anpassung der Anhänge 1 und 2
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation passt die Anhänge 1 und 2 in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement der technischen Entwicklung an.