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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurden;

b. für erneuerbare Treibstoffe eine gültige Steuererleichterung gemäss Artikel 12b Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963 vorliegt;

c. für das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen ein gültiges Zertifikat und eine Begleitdokumentation nach Anhang 1 vorliegen.

Art. 4 Verfahren für die Zulassung

1Für das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs muss beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch eingereicht werden. Das BAFU kann Vorgaben zur Form des Gesuchs machen.

2Im Gesuch muss nachgewiesen werden, dass entweder die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten sind oder diese nach Artikel 3 Absatz 5 als erfüllt gelten. Für den Nachweis betreffend Artikel 3 Absatz 1 sind dem Gesuch die Angaben nach Anhang 2 sowie die entsprechenden Unterlagen beizulegen.

3Das BAFU prüft gestützt auf das eingereichte Gesuch, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind. Es kann dafür weitere Angaben oder Unterlagen einfordern.

4Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen, so kann das BAFU auf Kosten des Gesuchstellers deren Überprüfung und Bestätigung durch anerkannte unabhängige Dritte veranlassen.

5Das BAFU entscheidet mittels Verfügung über die Zulassung eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes. Mit der Zulassung erteilt es eine Bewilligungsnummer, die ab Verfügungsdatum in der Regel sechs Jahre gültig ist.

Art. 5 Meldepflicht bei Änderungen der Rohstoffe und im

Herstellungsprozess

Änderungen, insbesondere bei den eingesetzten Rohstoffen und dem Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt werden, sind dem BAFU unverzüglich mitzuteilen.

Art. 6 Warenanmeldung bei der Einfuhr

1Wer erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe gemäss dieser Verordnung einführt, muss bei der Warenanmeldung dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) die folgenden Angaben machen:

a. die Bewilligungsstelle;

b. die Bewilligungsnummer;

c. den Bewilligungsinhaber.

3 SR 641.61