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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)
Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen
1. Angaben über die Art und die Qualität des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs
Es sind Angaben zu machen über:
a. die Art des erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs;
b. die Qualität des erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs unter Angabe anerkannter Normen;
c. die Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger, die zur Herstellung eingesetzt werden.
2. Angaben über die genutzten Flächen
Es sind Angaben zu machen über:
a. das Herkunftsland und die geografische Lage des Anbauorts der eingesetzten Rohstoffe;
b. die Nutzung der Fläche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Zeitpunkt des Anbaus der Rohstoffe.
3. Angaben über den Anbau und die Ernte der Rohstoffe
Es sind Angaben zu machen über:
a. die Anbau- und Erntetechniken sowie die eingesetzten Maschinen und Energieträger;
b. die Art und die Menge der eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel;
c. die Bewässerungstechnik und die dabei verbrauchte Wassermenge sowie die Art des genutzten Wasservorkommens;
d. die Art und die Menge aller Haupt- und Nebenprodukte;
e. den wertmässigen Ertrag aller Haupt- und Nebenprodukte;
f. die Art und die Menge der entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung.
4. Angaben über die Herstellung des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs
Es sind Angaben zu machen über:
a. die angewendete Technik;
b. die Art und die Menge der eingesetzten Energie;
c. die Art und die Menge der verwendeten Hilfsstoffe;