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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses
Der Anhang der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20056 wird wie folgt geändert:
Ziff. 11
Franken
11. Verwaltungshandlungen und
Kontrollen nach der Verord-
nung vom xx.y.zzzz7 über das
Inverkehrbringen von erneu-
erbaren oder emissionsarmen
Brenn- und Treibstoffen
(IBTV):
die Bearbeitung von Gesu- Zeitaufwand, höchstens aber chen betreffend Zulassung 10 000 von erneuerbaren oder emissi-
onsarmen Brenn- oder Treib-
stoffen nach Artikel 4 IBTV
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe dürfen längstens bis zum
xx. xx 2025 ohne vorgängige Zulassung des BAFU in Verkehr gebracht werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am xx. xx 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
6 SR 814.014
7 SR …