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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 8 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses

Der Anhang der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20056 wird wie folgt geändert:

Ziff. 11

Franken

11. Verwaltungshandlungen und

Kontrollen nach der Verord-

nung vom xx.y.zzzz7 über das

Inverkehrbringen von erneu-

erbaren oder emissionsarmen

Brenn- und Treibstoffen

(IBTV):

die Bearbeitung von Gesu- Zeitaufwand, höchstens aber chen betreffend Zulassung 10 000 von erneuerbaren oder emissi-

onsarmen Brenn- oder Treib-

stoffen nach Artikel 4 IBTV

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe dürfen längstens bis zum

xx. xx 2025 ohne vorgängige Zulassung des BAFU in Verkehr gebracht werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am xx. xx 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

6 SR 814.014

7 SR …