Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

1 Einleitung

Nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 fehlten der Schweiz die rechtlichen Grundlagen, um die mit dem Übereinkommen von Paris eingegangenen internationalen Verpflichtung zum Klimaschutz einzuhalten. Die vom Parlament bis Ende 2024 verlängerten Ziele und Massnahmen mussten rechtzeitig abgelöst werden. Der Bundesrat hat dem Parlament deshalb am 16. September 2022 die Botschaft zur Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 unterbreitet.1 Die vorgeschlagene Gesetzesrevision regelt Ziele und Massnahmen bis 2030 und soll die vom Parlament in der Wintersession 2021 beschlossene Verlängerung rechtzeitig auf 2025 ablösen. Die Gesetzesrevision wurde am 15. März 2024 vom Parlament verabschiedet.2

Die vorliegende Revision der CO -Verordnung vom 30. November 20123 präzisiert die mit dem Gesetz

2

beschlossenen Massnahmen und entwickelt bestehende Instrumente punktuell weiter. Die Revision betrifft den Verkehrsbereich (inkl. internationale Luftfahrt), die Industrie, den Gebäudesektor und den Finanzmarkt. Ebenso enthält die Vorlage Bestimmungen zu Förderungen im Bereich der Anpassung an den Klimawandel und die Aus- und Weiterbildung und Information im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

Neben Änderungen der CO2-Verordnung enthält die Vorlage Anpassungen der Verordnung vom 9. Juni 20174 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) und der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) vom 20. November 19965. Ebenfalls werden mit der Vorlage Änderungen an Bestimmungen der Verordnung vom 11. November 20096 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vorgenommen, welche sich aktuell selber in einem Revisionsverfahren befindet.

Zur Verhinderung von Widersprüchen mit dem übergeordneten Recht und zur Verhinderung von Regulierungslücken werden gewisse Bestimmung dieser Vorlage rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen zu den Emissionszielwerten von Fahrzeugen, zur Verminderungsverpflichtung, zum Emissionshandelssystem (EHS), zur Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure und zu den Rückverteilungs- und Rückerstattungsmodalitäten der CO2-Abgabe. In diesen Bereichen sind die bestehenden Bestimmungen entweder auf Ende 2024 befristet und/oder der Vollzug bedingt jährlich gleichbleibende Regulierungen.

1BBl 2022 2651

222.061 CO -Gesetz für die Zeit nach 2024. Revision

2

3 SR 641.711

4 SR 431.841

5 SR 641.611

6 SR 745.16. Die Totalrevision der ARPV befand sich 2023 in Vernehmlassung und soll per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Vernehmlassungen > 2023 > UVEK.