Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
2 Grundzüge der Vorlage
Im Folgenden werden die wichtigsten Grundzüge der Vorlage dargelegt und die einzelnen Instrumente eingeführt.
2.1 Inlandanteil und sektorielle Richtwerte
Die Verminderungen zur Erreichung der Reduktionsziele gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz sollen zu mindestens zwei Dritteln in der Schweiz erfolgen („Inlandanteil“). Der Rest muss mit Massnahmen im Ausland erbracht werden. Der Inlandanteil wird dabei jeweils mit Bezug auf das Basisjahr 1990 errechnet. Er ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den effektiv im Inland erzielten Verminderungen und dem zur Zielerreichung notwendigen Zielwert.7 Der Sektor LULUCF (Land Use, Land-Use Change and Forestry, Englisch für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft) wird bei der Berechnung des Inlandanteils nicht berücksichtigt.
Der Inlandanteil bemisst sich an den effektiv in den einzelnen Sektoren zu erzielenden Verminderungen gemäss den festgelegten Richtwerten für die Sektoren Gebäude, Verkehr, Industrie und Übrige8 für das Jahr 2030 gegenüber 1990. Die nachfolgende Tabelle fasst die Richtwerte zusammen. Sie zeigt zudem zur Einordnung auch die Sektorziele für die Jahre 2040 und 2050 gemäss dem Klima- und Innovationsgesetz vom 30. September 20229 (KlG).
Richtwert 2040 Richtwert 2050
Stand 2022 Richtwert 2030
gemäss KlG gemäss KlG
Gebäude -44% -50% -82% -100%
Verkehr -8% -25% -57% -100%
Industrie -27% -35% -50% -90%
Übrige -13% -25% n.a. n.a.
Tabelle 1: Richtwerte für 2030 für die einzelnen Sektoren im Vergleich zu früheren Richtwerten und den zukünftigen Richtwerten im KlG.
2.2 Massnahmen im Gebäudebereich
Die Revision des CO2-Gesetzes sieht im Gebäudebereich Präzisierungen bestehender Instrumente des Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) und dem Gebäudeprogramm vor. Daneben enthält das CO2-Gesetz die Grundlage für zwei neue Fördergefässe, eines für die indirekte Nutzung hydrothermaler Ressourcen und eines für räumliche Energieplanungen.
2.2.1 Angaben bei Neubauten und dem Wärmeerzeugerersatz für das GWR
Basierend auf Artikel 9 CO2-Gesetz wird vorliegend definiert, welche Angaben beim Heizungsersatz und bei Neubauten ins GWR eingetragen werden müssen. Damit die Kantone genügend Angaben über den Stand der in Gebäuden installierten Heizungen haben, verpflichtet sie Artikel 9 Absatz 4 des CO2- Gesetzes zudem, bei einem Heizungsersatz eine Meldepflicht vorzusehen. Ob eine solche über ein einfaches Bewilligungs- oder Meldeverfahren umgesetzt wird, muss in kantonalem Recht präzisiert werden. Auch eine Meldepflicht für Feuerungskontrolleure kann die Datenqualität der klimarelevanten GWR-Daten erheblich erhöhen. Die Einträge ins GWR dienen den Kantonen sowie den Gemeinden zur Überprüfung ihrer eigenen Klimaziele. Weiter führen sie zu einer aktuelleren Datengrundlage für die Berichterstattung gemäss Artikel 16 der CO2-Verordnung, für die kommunale Energieplanung und für
7Der Inlandanteil im Jahr 2030 wird gemäss folgender Formel berechnet: [Emissionen – Inlandemissionen ] /
19902030
[Emissionen1990 – Zielwert2030]. Der Zielwert entspricht dabei 50 Prozent der Emissionen des Jahres 1990. Für die
Berechnung des Inlandanteils bei der durchschnittlichen Reduktion 2021-2030 kommt sinngemäss dieselbe Formel zur Anwendung.
8Der Sektor Übrige umfasst die Landwirtschaft, den Sektor Abfall (ohne Kehrichtverbrennung) sowie die Emissionen
synthetischer Gase.