Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Ausgangswerten gemäss der EU-Regelung eingeführt (Verordnung (EU) 2019/124216 bzw. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission17).
Die Importeure von Fahrzeugen erhalten jährlich eine individuelle Zielvorgabe, die sich vom Zielwert gemäss CO2-Gesetz und den Eigenschaften ihrer zugelassenen Fahrzeuge ableitet. Hält die Neuwagenflotte bzw. das Fahrzeug eines Importeurs die Zielvorgabe nicht ein, so wird für jedes Fahrzeug eine von der Überschreitung abhängige Ersatzleistung (die sog. CO2-Sanktion) fällig. Zentrales Element der CO2-Verordnung sind die Vorgaben zur Bestimmung der massgebenden CO2- Emissionen sowie zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe. Die Berechnungsformel der individuellen Zielvorgabe enthält das Gewicht als Individualisierungsparameter; dies verteilt einerseits die Last der Zielerreichung auf unterschiedlich geartete Fahrzeuge und Flotten, andererseits spiegelt das Gewicht den Nutzen (Transportkapazität) der Fahrzeuge wider. Bei der Beratung des CO2- Gesetzes wurde die Berücksichtigung des Gewichts für die Berechnung der Zielvorgabe, insbesondere betreffend die Personenwagen, kritisch diskutiert und letztlich aus der Aufzählung in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des CO2-Gesetzes gestrichen. Ausgangspunkt der Diskussion war die erleichternde Wirkung der gewichtsbasierten Berechnung, welche Anreize für die Zulassung laufend schwererer Fahrzeuge setzte. Dies wurde auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) in ihrer Evaluation zur Wirksamkeit der CO2-Emissionsvorschriften kritisiert und es wurden Anpassungen bei der Berücksichtigung des Gewichts empfohlen18. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die EU den Faktor für die Gewichtsabhängigkeit aktualisieren und so ab 2025 für Personenwagen einen negativen Wert, also einen faktischen Gewichts-Malus, festlegen würde19 und so den gesetzgeberischen Willen bereits umsetzt. Der negative Steigungswert für Personenwagen ist dabei auf die steigenden Anteile von elektrischen Fahrzeugen zurückzuführen. In der Folge wurden für die CO2- Verordnung mögliche Varianten im Detail studiert. Dabei zeigte sich, dass über die Standfläche (die Fläche des Grundrisses eines Fahrzeugs) und das Gewicht hinaus kaum plausible Nutzenparameter bestehen. Die Standfläche ist konzeptionell nicht intuitiver als das Gewicht und hat bedeutende Nachteile, indem sie nur einen schwachen Zusammenhang zu den CO2-Emissionen aufweist. Damit leistet sie keine echte Individualisierung und ist im Vollzug nicht durchwegs in den gängigen Systemen verfügbar. Angesichts der Debatte zum Gesetz respektiert das Beibehalten des Gewichtsfaktors den Wortlaut des Gesetzestexts sowie – aus Sicht des Bundesrats – auch den Willen des Gesetzgebers sowie die Empfehlungen der EFK betreffend der Ausgestaltung der Zielvorgabe.
Die vorliegende Revision regelt verschiedene neue Aspekte. Der Geltungsbereich soll neu alle Lieferwagen und leichten Sattelschlepper bis 3'500 kg Gesamtgewicht umfassen, auch die bisher ausgeschlossenen über 2'585 kg Leergewicht. Den CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge sind als schwere Fahrzeuge neu Lastwagen und Sattelschlepper gemäss der geltenden Regelung in der Verordnung (EU) 2019/124220 unterstellt. Bei den schweren Fahrzeugen liegt zudem ein Schwerpunkt auf der Definition und der Ermittlung der erforderlichen Emissionsdaten, welche im Rahmen der europäischen Typengenehmigung mit der sogenannten VECTO-Simulationssoftware (vehicle energy
16 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO - 2 Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates. ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.
17 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeugen und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019. ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47.
18 Evaluation der Wirksamkeit der CO -Sanktionen für neue Personen- und Lieferwagen - Bundesamt für Energie. EFK (2023). 2 Verfügbar unter: www.efk.admin.ch >Publikationen > Berichte > EFK-21307.
19 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087. ABl L 200 vom 10.8.2023, S. 5.
20 siehe Fussnote 16.