Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
2.3.1 Kompensationsinstrument und Bescheinigungen
Die Kompensationspflicht für Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe wird weitergeführt. Diese sind verpflichtet, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten oder - programmen im In- und Ausland zu kompensieren. Die Erfüllung der Kompensationspflicht wird über die Abgabe von nationalen und internationalen Bescheinigungen erreicht.
Der Anteil der Emissionen, der im Inland kompensiert werden muss, beträgt für die Jahre 2025-2030 jeweils 12 Prozent. Gesamthaft sind im Jahr 2025 25 Prozent, im Jahr 2026 30 Prozent, im Jahr 2027 35 Prozent, im Jahr 2028 40 Prozent, im Jahr 2029 45 Prozent und im Jahr 2030 50 Prozent der Emissionen zu kompensieren. Diese Werte wurden nach Anhörung der Branche festgelegt.
Internationale Entwicklungen unter dem Übereinkommen von Paris bedingen eine Verordnungsänderung für Kompensationsprojekte im Ausland. Die Operationalisierung des plurilateralen Mechanismus unter Artikel 6 Absatz 4 (6.4 Mechanismus) des Übereinkommens von Paris schreitet mit der Arbeit des Supervisory Body kontinuierlich voran12, auch wenn auf der Klimakonferenz COP28 in Dubai noch keine weiteren Entscheide gefallen sind. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereitet den Rahmen für die Anerkennung von registrierten und ausgestellten Einheiten unter dem 6.4 Mechanismus als internationale Bescheinigungen. Bis heute hat noch kein Projekt den Registrierungs- und Ausstellungszyklus des 6.4 Mechanismus vollständig durchlaufen und gewisse Anforderungskriterien sind noch nicht abschliessend geklärt. Gleichzeitig soll bereits jetzt mit dieser Verordnungsänderung gezeigt werden, dass Einheiten unter dem 6.4 Mechanismus unter Berücksichtigung definierter Qualitäts- und Ausschlusskriterien als internationale Bescheinigungen anrechenbar sein werden.
Auch für bilaterale und plurilaterale Zusammenarbeit unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris haben die Entscheide der Klimakonferenzen COP26 in Glasgow13 und COP27 in Sharm El Sheikh14 die plurilateralen Regeln zum Prozess sowie die Rechte und Pflichten von Staaten präzisiert. Dies ermöglicht es, flexiblere Kooperationsformen als die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen15 mit Partnerstaaten fallspezifisch zu prüfen. Inhaltlich bleiben alle Kernelemente für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den geltenden hohen Qualitätsstandards bestehen. Die bilaterale und plurilaterale Zusammenarbeit der Schweiz unter Artikel 6 Absatz 2 muss Investitionssicherheit bieten und alle Anforderungen zur Vermeidung der Doppelzählung und Einhaltung der Berichterstattungspflichten unter UNFCCC vollständig gewähren.
Im Anhang 3a, welcher die Berechnungsmethode von Emissionsverminderungen aus Wärmenetzen festlegt, wird vorliegend ein Absenkpfad eingeführt, welcher die fortschreitende Entwicklung auf dem Komfortwärmemarkt hin zu CO2-armen Wärmequellen widerspiegelt.
Schliesslich werden die Anforderungen an die Speicherung von Kohlenstoff in einem gemeinsamen Anhang für alle Instrumente der Verordnung zusammengefasst.
2.3.2 Emissionszielwerte für Fahrzeuge
Das revidierte CO2-Gesetz zielt darauf ab, dass die Fahrzeugimporteure effizientere Neuwagen sowie mehr Elektrofahrzeuge zum Verkehr zulassen. Für Personenwagen sowie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper legt das CO2-Gesetz ab 2025 konkrete, weiterführende CO2-Zielwerte in Gramm pro Kilometer fest. Diese entsprechen den in der EU ab 2025 bzw. ab 2030 geltenden Werten. Für schwere Fahrzeuge werden per 2025 neu CO2-Zielwerte in Form einer prozentualen Reduktion gegenüber den
12 Article 6.4 Supervisory Body | UNFCCC
13 Decision 2/CMA.3, Report of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement on its second session, held in Glasgow from 31 October to 12 November 2021. Addendum (unfccc.int)
14 Decision 6/CMA.4, Report of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement on its fourth session, held in Sharm el-Sheikh from 6 to 20 November 2022 (unfccc.int)
15 Bilaterale Vereinbarungen Klima (admin.ch)