Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Kompensationssatz wird dementsprechend angepasst. Falls die Treibhausgasemissionen nicht genügend absinken, so könnte der Bund gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des CO2-Gesetzes subsidiär die notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben.

Mit der Verminderung der Treibhausgasemissionen gehen weitere indirekte, positive Auswirkungen auf die Umwelt einher, unter anderem im Bereich der Biodiversität und der Luftreinhaltung. Der vermehrte Einsatz von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen im Luftverkehr, die Umstellung auf emissionsfreie Antriebe im öffentlichen Verkehr sowie der zunehmende Anteil von Elektrofahrzeugen im motorisierten Individualverkehr führen zudem zu einer geringeren Feinstaubbelastung. Die Förderung von Massnahmen im Bereich der Anpassung an den Klimawandel wirkt sich ebenfalls positiv auf diverse Umweltbereiche aus, unter anderem die Wasser- und Bodenqualität. Sie unterstützt zudem die Massnahmen im Bereich der Gefahrenprävention.

Bei der Förderung im Rahmen des Gebäudeprogramms soll künftig auch die CO2-Bilanz der eingesetzten Baumaterialien berücksichtigt werden. Das trägt zu einer vermehrten Nutzung nachhaltiger Produktionsfaktoren bei. Weil gewisse Baustoffe zudem CO2 speichern können, unterstützt diese Massnahme auch den Aufbau negativer Emissionen.

4.3.2 Auswirkungen auf Unternehmen, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Unternehmen aus diversen Branchen erhalten Zugang zu neuen Fördermitteln. Dies betrifft die Unternehmen, die am EHS teilnehmen, Produzenten von erneuerbaren Flugtreibstoffen, konzessionierte Transportunternehmen sowie die Anbieter von Nachtzugverbindungen. Zudem steht auch die Förderung von Massnahmen im Bereich der Anpassung an den Klimawandel allen Unternehmen, die entsprechende Massnahmen umsetzen möchten, offen. Die Inanspruchnahme dieser Fördermittel erfordert einen entsprechenden Aufwand, z.B. für die Einreichung von Fördergesuchen. Dieser Aufwand fällt nur dann an, wenn die Fördermittel in Anspruch genommen werden soll.

Neue Handlungspflichten für Unternehmen generiert die Vorlage im Bereich Luftfahrt aufgrund der Beimischpflicht. Damit verbunden ist auch ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Wettbewerbsnachteile sind gegenüber anderen europäischen Ländern nicht zu erwarten, weil die EU dieselbe Pflicht kennt, sehr wohl jedoch gegenüber aussereuropäischen Ländern. Neu müssen Betreiber von Luftfahrzeugen zudem neben ihren CO2-Emissionen gemäss Artikel 20 Absatz 2 des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 auch Angaben zur Klimawirkung der weiteren klimawirksamen Emissionen liefern. Verschärfungen im Vergleich zu heute sind primär im EHS, bei den Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge, sowie bei der Abgabebefreiung mit Verminderungsverpflichtung vorgesehen. Wie bisher wird bei diesen Instrumenten bei Nichteinhaltung der Vorgaben eine Sanktion fällig. Der Vollzugsaufwand für die betroffenen Unternehmen ändert sich durch die Anpassungen nur geringfügig. Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten an Betreiber von Luftfahrtzeugen und die Reduktion des Cap für Betreiber von Anlagen generieren zum Teil signifikante Mehrkosten für die Unternehmen. Die Anpassung erfolgt im Gleichschritt mit der EU und basierend auf dem Abkommen zur Verknüpfung der EHS der Schweiz mit jenem der EU.93 Die Erlöse aus den Versteigerungen werden unter anderem zur Förderung der erneuerbaren Flugtreibstoffen und der Dekarbonisierung von Anlagen im EHS genutzt.

Die Vorlage schafft für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) bis auf wenige Ausnahmen keine neuen Handlungspflichten und keine neuen administrativen Aufwände. Neu ist, dass sich alle Unternehmen mit Abschluss einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreien lassen können. KMU, die diesen Ansatz wählen möchten, müssen den entsprechenden Prozess durchlaufen, was mit einem administrativen Aufwand verbunden ist. Neue Handlungspflichten entstehen durch die Angabe von klimawirksamen Emissionen auf Flugangeboten. Davon sind neben den Luftfahrzeugbetreibern auch Reisebüros oder Onlinereiseveranstalter betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass die geforderten Angaben auf ihren Angeboten ersichtlich sind. Für die Ermittlung der

93 SR 0.814.011.268