Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 76Fedlex · Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Art. 58d Angebotskonzepte
Das BAV sieht vor, allen interessierten TU die Möglichkeit zu geben, Angebotskonzepte einzureichen und zwar bis voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2025. Nach Vorliegen der Konzepte wird ein Vergleich der Angebote basierend auf den Bewertungskriterien gemäss Art. 58f durchgeführt und ein Vorentscheid über die zu fördernden Angebote getroffen. Liegen für eine Verbindung keine konkurrenzierenden Angebote vor, und ist absehbar, dass die vorhandenen finanziellen Mittel für alle zu erwartenden Gesuche ausreichend sind, wird dem TU die Subvention im Grundsatz zugesichert und das TU kann nach Artikel 26 des SuG die nötigen Investitionen tätigen, insbesondere Rollmaterial beschaffen (Abs. 3).
Art. 58e Gesuche
In einem zweiten Schritt sind konkrete Gesuche mit den aufgeführten Angaben einzureichen (Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a-g). Im Falle von konkurrenzierenden Angeboten oder wenn mehr Gesuche zu erwarten sind als Mittel zur Verfügung stehen, wird erst aufgrund der Gesuche ein definitiver Entscheid über die Förderung getroffen.
Art. 58f Bewertung der Gesuche
Bei der Bewertung der Gesuche werden die ungedeckten Kosten des gesamten Angebotes sowie die Menge der grenzüberschreitenden Personenkilometer (PKM) berücksichtigt. Als ungedeckte Kosten gelten jene, die nicht durch Fahrausweiseinnahmen gedeckt sind (Abs. 1). Bei den PKM werden jene, die vollständig im In- oder Ausland erbracht werden, nicht berücksichtigt. Dies da primär grenzüberschreitender Verkehr auf der Schiene als Alternative zum Luftverkehr gefördert werden soll. Berücksichtigt würden somit bspw. bei einer Verbindung Schweiz – Italien die Fahrten zwischen der Schweiz und Italien, nicht aber allfällig mögliche Fahrten innerhalb der Schweiz (bspw. Zürich – Tessin) oder innerhalb Italiens (bspw. Florenz – Rom).
Mit der Vergabe der Förderung basierend auf der vorgeschlagenen Bewertung soll sichergestellt werden, dass die kosteneffizientesten Angebote gefördert werden. Für die TU bestehen damit Anreize, die Angebote möglichst wirtschaftlich, also mit einem hohen Kostendeckungsgrad, zu erbringen sowie eine möglichst hohe Nachfrage ab der Schweiz anzustreben.
Art. 58g Bemessung der Beiträge
Die Förderbeiträge sollen den Betrieb neuer Angebote ermöglichen, weshalb Beiträge für die gesamten nicht durch Fahrausweiseinnahmen gedeckten Kosten des ganzen Angebotes inklusive den Linienabschnitten im Ausland geleistet werden (Abs. 1). Da durch Finanzhilfen keine Gewinne ermöglicht werden sollen, werden bei den anrechenbaren Kosten keine Gewinnzuschläge berücksichtigt (Abs. 2).
Die Beiträge sollen aufgrund der Gesuche für maximal 6 Jahre gesprochen und jährlich ausbezahlt werden. Die Höhe der Beiträge wird zu Beginn der Förderzeit festgelegt und nach drei Jahren basierend auf den Ergebnissen der Vorjahre evaluiert und ggf. angepasst (Abs. 3).
Art. 58h Verfügung
Die Fördermittel werden den TU mittels Verfügung zugesprochen (Abs. 1). Absatz 2 legt den Inhalt der Verfügung fest.