Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Der Artikel nimmt zudem zwei Änderungen vorweg, die ursprünglich im Rahmen der laufenden Revision des Zollgesetzes vorgesehen waren: Nach geltendem Recht bestimmt das EFD die rückerstattungsberechtigten Fahrten. Neu wird die Kompetenz dafür auf Stufe Bundesrat verschoben (Abs. 1 bis 3). Zudem wird auf die bisherige Unterscheidung der Höhe der Rückerstattung aus ökologischen Gründen verzichtet. Das BAFU hat im Jahr 2019 die Wirkung der Partikelfilter bei Linienbussen untersucht. In seinem Bericht vom 4. Februar 2020 an die damalige Eidgenössische Zollverwaltung kommt es zum Schluss, dass die durch die differenzierte Rückerstattung beabsichtigte Lenkungswirkung weitestgehend erreicht ist. Fahrzeuge ohne Partikelfilter werden heute praktisch ausschliesslich für Verstärkungs- und ähnliche Fahrten eingesetzt, jedoch kaum noch im fahrplanmässigen Linienbetrieb. Zudem fallen die noch verbleibenden Fahrzeuge in unmittelbarer Zukunft ohnehin aus Altersgründen weg. Diese Gründe rechtfertigen den Verzicht auf die Differenzierung der Rückerstattung aus ökologischen Gründen (Abs. 4; die entsprechende Bestimmung des bisherigen Abs. 2 wird gestrichen).
Die Berechnung des Rückerstattungsbetrag erfolgt wie bis anhin. Die Bestimmung wird vom bisherigen Absatz 1 in den Absatz 5 verschoben. Das EFD legt wie bisher die ermässigten Steuersätze fest (neu Abs. 6)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.2025
Mit Absatz 1 werden vor dem Inkrafttreten der Änderung vom xx.yy.2025 befristet verfügte Steuererleichterungen bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Unter diese Regelung fallen sowohl gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 202390 bis Ende 2024 verlängerte als auch neu verfügte Steuererleichterungen. Ohne eine Verlängerung müssten diese Steuererleichterungen mittels Gesuchs neu beantragt und vom Bund beurteilt und verfügt werden. Mittels risikobasierter Unternehmensprüfungen im Inland sowie stichprobenweiser Prüfungen im Ausland gestützt auf Artikel 12c Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes kann einem allfälligen Missbrauchsrisiko entgegengewirkt werden.
Absatz 2 stellt sicher, dass von konzessionierten Transportunternehmungen bis zum 31. Dezember 2025 im Ortsverkehr verbrauchte Treibstoffe in den Genuss der Rückerstattung kommen, auch wenn das Rückerstattungsgesuch erst nach der Aufhebung der Rückerstattung im Ortsverkehr eingereicht wird.
3. Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr91
Art. 58a Grundsatz
Für die Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene wurde ein mehrjähriger Verpflichtungskredit gesprochen mit maximal 30 Millionen Franken pro Jahr. Mit diesen Mitteln sollen Betriebsbeiträge und Investitionsbeiträge gewährt werden.
Art. 58b Prioritäten bei der Förderung
In erster Linie sollen durch die finanzielle Förderung neue ganzjährige Nachtzugverbindungen mit Sitzplatz-, Schlaf- und Liegewagen ermöglicht werden, wobei diejenigen Angebote gefördert werden sollen, mit denen die Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr maximiert werden können.
Sofern genügend Mittel zur Verfügung stehen, können daneben weitere Angebote gefördert werden:
90 AS 2023 629
91 SR 745.16. Die Änderung beziehen sich auf die Bestimmungen, wie sie im Rahmen der Totalrevision der ARPV Vernehmlassungen > Startseite Vernehmlassungen > Suchbegriff: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV).