Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

• Saisonale Nachtzüge: insbesondere wohl in den Sommermonaten Richtung Mittelmeer, wie es sie in früheren Jahren gab (bspw. «Adria-Express» nach Ancona).

• Tageszüge und Nachtzüge nur mit Sitzplatzwagen: solche Nachtangebote bestehen im Ausland teilweise, sind aber gegenüber Angeboten mit Schlaf- und Liegewagen weniger attraktiv und daher weniger prioritär.

• Erhöhung der Attraktivität bereits bestehender Angebote und zwar sowohl Nacht- als auch Tagesangebote. Denkbar sind bspw. Beiträge an den Betrieb zusätzlicher oder modernisierter Fahrzeuge.

• Investitionsbeiträge, wenn die Investitionen überwiegend dem grenzüberschreitenden Personenverkehr dienen, beispielsweise im Bereich des Vertriebs internationaler Fahrausweise, wo dringender Handlungsbedarf besteht, für die Entwicklung eines internationalen Verkaufssystems oder auch in feste Anlagen (spezielle Abfertigungseinrichtungen für Zoll- und Grenzkontrollen).

Die Angebote sollen so ausgestaltet werden, dass sie nach dem Auslaufen des Förderprogrammes eine ausreichende Wirtschaftlichkeit ausweisen und von den Betreibern auf eigene Rechnung weiterbetrieben werden können. Die finanzielle Förderung ist in dem Sinne als Anschubfinanzierung zu verstehen.

Gemäss Botschaft des Bundesrates soll die Förderung so ausgestaltet werden, dass möglichst keine Anreize für zusätzliche Mobilität gesetzt werden, weshalb eine direkte Vergünstigung der Preise für die Kunden, wie bspw. Sparpreise, nicht gefördert werden. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass die finanzielle Förderung zu preislich attraktiven Angeboten führt, was durchaus im Sinne der Förderung ist.

Art. 58c Voraussetzungen

Beiträge können TU erhalten, die grenzüberschreitenden Personenfernverkehr betreiben, für schweizerische Streckenabschnitte auf der Basis einer Konzession, für rein grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Basis einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder auf der Basis eines Staatsvertrages.

Die TU müssen Erfahrung im grenzüberschreitenden Verkehr, resp. als Betreiber von Nachtzügen haben. Keine Beiträge werden damit daher an TU gewährt, die bisher noch nicht im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene tätig sind. Für Nachtzüge werden nur Beiträge an TU gewährt, die Erfahrung mit Nachtzügen haben. Das TU muss jedoch nicht bereits in der Schweiz tätig sein (Abs. 1).

Voraussetzung für eine Förderung durch den Bund ist ein Mehrwert der Angebote für Konsumenten und Konsumentinnen in der Schweiz. Deshalb ist bei Angeboten ab Grenzbahnhöfen zu prüfen, ob das Interesse der Schweiz genügend gross ist für eine finanzielle Förderung. Das sollte in den meisten Fällen der Fall sein. Nicht zwingend der Fall sein könnte dies bei der Verlängerung bestehender Verbindungen im Ausland bis zum Schweizer Grenzbahnhof mit dem primären Ziel, von der finanziellen Unterstützung zu profitieren (Abs. 2).

Da nach Artikel 37a Absatz 4 des CO2-Gesetzes kosteneffiziente Angebote gefördert werden sollen, werden Angebote, deren Verhältnis von Kosten und grenzüberschreitenden Personenkilometer (PKM) wesentlich schlechter abschneiden als andere eingereichte Konzepte, nicht unterstützt (Abs. 3).

Diese Voraussetzungen ergänzen die Bestimmung in Artikel 37a des CO2-Gesetzes. Die in Artikel 37a Absatz 4 geforderte Mehrjährigkeit der Angebote ist durch die Unternehmen im Rahmen der Gesuche zu bestätigen. Auf eine Präzisierung der Verbesserung der Attraktivität bestehender Angebote wird verzichtet, die Prüfung findet im Einzelfall statt, basierend auf der Bewertung der Gesuche gemäss Artikel 58f.