Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Aufgrund des vom Parlament verabschiedeten CO2-Gesetzes belaufen sich die Fördermittel auf jährlich 592 Millionen Franken (davon 370 Millionen Franken aus der CO2-Abgabe). Für den Vollzug der Instrumente wurde in der Botschaft zur Revision des CO -Gesetzes für die Zeit nach 202492 bereits ein
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Mehrbedarf an personellen Ressourcen von 14Vollzeitstellen ausgewiesen. Aufgrund der Ergänzungen und Streichungen des Parlaments ergaben sich Änderungen. Gegenüber der Botschaft wurden die Stellen entsprechend der parlamentarischen Diskussion neu zugeteilt: So soll je eine Vollzeitstelle für die Förderung von Anpassungsmassnahmen, für die Förderung der Dekarbonisierung von EHS-Unternehmen und für die Förderung von Aus- und Weiterbildungen, Plattformen und Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes vorgesehen werden. Umgekehrt sind jene für die Instrumente der Überführungspflicht für erneuerbare Treibstoffe, der Erweiterung des Technologiefonds und der Beimischpflicht für Flugtreibstoffe nicht mehr vorgesehen. Der Vollzug bedingt zudem einen Aufwand von insgesamt 1,73 Millionen Franken fürs Jahr 2025 und 3,56 Millionen in den folgenden Jahren. Die Differenz ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2026 die Geschäftsstelle für die Förderung von Massnahmen zur Reduktion der Emissionen der Luftfahrt ihren Betrieb aufnimmt. Die dafür vorgesehenen 2 Millionen Franken jährlich entsprechen 3 Prozent des Fördervolumens dieses Instruments. Die Sachmittel für den Vollzug der Verordnungsbestimmungen sind gemäss Artikel 38 CO2-Gesetz über die CO2-Abgabe gegenfinanziert. Die dafür vorgesehene Aufwandsentschädigung (Art. 132 der CO2-Verordnung) bleibt aktuell bei den bestehenden maximal 1,85 Prozent der Einnahmen aus der CO2-Abgabe; der Satz wird nach der Vernehmlassung an die aktualisierten Kosten angepasst
4.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Der Vollzug der Bestimmungen dieser Vorlage obliegen mehrheitlich dem Bund. Die Kantone sind gemeinsam mit den Gemeinden für die Aktualisierung des GWR zuständig. Die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen nutzen wo möglich Synergien zu bestehenden Prozessen. Des Weiteren sind die Kantone derweil von den Änderungen der Bestimmungen zum Gebäudeprogramm und indirekt von gewissen Massnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs betroffen. So sorgt die Einführung eines Mindestbeitrags bei der Berechnung der Bundesbeiträge an die kantonalen Gebäudeprogramme für weniger Differenzen zwischen den Kantonen und erhöht die Planbarkeit der Beiträge. Die Energiedirektoren haben sich deshalb grossmehrheitlich für die Einführung eines Mindestbeitrags ausgesprochen. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs steht dem schrittweisen Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer an konzessionierte Transportunternehmen die neue Förderung für elektrische Antriebe gegenüber. Damit unterstützt der Bund die Umstellung auf fossilfreie Antriebe im öffentlichen Verkehr, deren Kosten zumindest teilweise auf die Kantone oder Gemeinden als Besteller des öffentlichen Verkehrs zurückfallen können.
Gemeinden können von der Förderung von Anpassungsmassnahmen und der Förderung von Plattformen und Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes profitieren. Die Gemeinden erhalten so Unterstützung bei der Erarbeitung und Umsetzung ihrer Strategien im Umgang mit dem Klimawandel.
4.3 Auswirkungen auf die Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft
4.3.1 Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit
Die vorgesehenen Massnahmen tragen dazu bei, die Treibhausgasemissionen in der Schweiz weiter abzusenken. Die sektoriellen Richtwerte bilden die erwarteten Verminderungen in den jeweiligen Sektoren ab. Insgesamt dürften die Treibhausgasemissionen in der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 um rund 34 Prozent sinken. Die verbleibenden Verminderungsleistungen sollen im Ausland erbracht werden. Dies erfolgt über die Kompensationspflicht für die Importeure fossiler Treibstoffe. Der
92 BBl 2022 2651