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Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 4 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
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Art. 71 Abs. 1 Bst. f
1Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
f. die gegebenenfalls nach dem CO -Gesetz vom 23. Dezember 20113 geschul-2
dete Sanktion vollumfänglich bezahlt oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen worden ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Abschnitts 212
Art. 72a Meldung von Import- und Herstellungsdaten
1Für ein in die Schweiz importiertes beziehungsweise in der Schweiz hergestelltes Fahrzeug, das unter den Geltungsbereich der CO2-Verordnung vom 30. November 20124 fällt, muss der Importeur beziehungsweise der Hersteller die Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der CO2-Verordnung vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem ASTRA elektronisch melden.
2Das ASTRA kann die Meldepflicht nach Absatz 1 auf weitere Fahrzeugarten ausweiten.
Art. 72b Erstellen eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes
1Erfolgt eine elektronische Meldung nach Artikel 72a, bezieht das ASTRA aus einer zentralen europäischen Datenbank oder von der zuständigen ausländischen Behörde eine elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/8585 und erstellt daraus sowie aus den in der Meldung enthaltenen Daten im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz (Art. 30 ff. VTS6).
2Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht in elektronischer Form bezogen werden kann, so muss der Fahrzeugimporteur dem ASTRA eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform für das Fahrzeug liefern.
3Auf Gesuch des Importeurs kann das ASTRA für Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der CO -Verordnung vom 30. November 20127 fallen, die für die Zulassung
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notwendigen Fahrzeugdaten einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papier-
3 SR 641.71
4 SR 641.711
5Verordnung (EU) 2018/858 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236, ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1.