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Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 4 Seiten
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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
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form nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858 sowie die Importdaten erfassen und daraus im IVZ einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz erstellen.
4Das ASTRA meldet dem Importeur oder dem Hersteller, wenn der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz erstellt worden ist.
Art. 75 Abs. 1 und 2
1Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden:
a. Wenn für einen Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV), ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz nach Artikel 72b Absatz 1 oder 3 vorliegt.
b. Wenn für folgende Fahrzeuge eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:
1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht einen Personenwagen gemäss Buchstabe a handelt,
2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t,
3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
2In allen anderen Fällen wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.
Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Muss für ein Motorrad, das in der Schweiz zum Verkehr zugelassen ist und das gemäss Fahrzeugausweis ein Leistungsgewichtsverhältnis von nicht mehr als 0,2 kW/kg hat, ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden, und ergibt die Berechnung des Leistungsgewichtsverhältnisses nach dem neuen Recht einen Wert über 0,2 kW/kg, so darf dieses Motorrad auch mit einem vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ausgestellten Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung geführt werden, sofern der 0,2 kW/kg überschreitende Wert im Fahrzeugausweis einzig aus der neuen Berechnungsmethode resultiert.
2Die kantonale Behörde vermerkt die Berechtigung nach Absatz 1 im neuen Fahrzeugausweis.
II
Anhang 12 wird wie folgt geändert:
Ziff. V, Tabelleneinträge zu «Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung» und «Kategorie A mit Leistungsbeschränkung»