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Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 5 Seiten
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Verordnung ¸ber die Vorbereitung und Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung
vom …. ENTWURF Juni 2024
Der Schweizerische Bundesrat,
gest¸tzt auf die Artikel 5 Absatz 4, 57 Absatz 1, und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
in Ausf¸hrung des Abkommens vom 19. M‰rz 20242 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik ¸ber Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung,
verordnet:
1. Abschnitt: Grunds‰tze
Art. 1 Zust‰ndigkeit
1F¸r die Vorbereitung und Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung ist die schweizerische Aktiengesellschaft f¸r Erdgas (Swissgas) zust‰ndig.
2Die Swissgas schliesst mit den Betreibern der Transitgasleitung sowie mit den Fernleitungsnetzbetreibern Deutschlands und Italiens sowie bei Bedarf mit weiteren Unternehmen der Gaswirtschaft Vereinbarungen ¸ber die technische Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen ab.
3Das Eidgenˆssische Departement f¸r Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Abgeltung der Swissgas f¸r die Erf¸llung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest.
Art. 2 Gesch¸tzte Kundinnen und Kunden
Als durch Solidarit‰t gesch¸tzte Kundinnen und Kunden gelten:
a. Privathaushalte;
SR ..........
1SR 531
2SR …
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