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Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 5 Seiten

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Verordnung ¸ber die Vorbereitung und Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung

vom …. ENTWURF Juni 2024

Der Schweizerische Bundesrat,

gest¸tzt auf die Artikel 5 Absatz 4, 57 Absatz 1, und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

in Ausf¸hrung des Abkommens vom 19. M‰rz 20242 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik ¸ber Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung,

verordnet:

1. Abschnitt: Grunds‰tze

Art. 1 Zust‰ndigkeit

1F¸r die Vorbereitung und Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung ist die schweizerische Aktiengesellschaft f¸r Erdgas (Swissgas) zust‰ndig.

2Die Swissgas schliesst mit den Betreibern der Transitgasleitung sowie mit den Fernleitungsnetzbetreibern Deutschlands und Italiens sowie bei Bedarf mit weiteren Unternehmen der Gaswirtschaft Vereinbarungen ¸ber die technische Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen ab.

3Das Eidgenˆssische Departement f¸r Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Abgeltung der Swissgas f¸r die Erf¸llung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest.

Art. 2 Gesch¸tzte Kundinnen und Kunden

Als durch Solidarit‰t gesch¸tzte Kundinnen und Kunden gelten:

a. Privathaushalte;

SR ..........

1SR 531

2SR …

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