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Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 5 Seiten

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Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰t in der Erdgasversorgung

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Art. 9 Freiwillige Angebote

1Erh‰lt die Schweiz ein Ersuchen um freiwillige Solidarit‰tsmassnahmen, so muss die Swissgas gemeinsam mit den Bilanzzonenverantwortlichen, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Gasverbraucherinnen und -verbraucher pr¸fen, ob ein Angebot abgegeben werden kann.

2Die Swissgas, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Bilanzgruppenverantwortlichen und die Gasverbraucherinnen und -verbraucher treffen die nˆtigen Vorbereitungen.

3Ist ein Angebot mˆglich, so legt die Swissgas es der oder dem Delegierten zur Pr¸- fung vor. Das Angebot muss Angaben zur Menge, zum Preis und zum Transport enthalten.

4Stimmt die oder der Delegierte dem Angebot zu, so unterbreitet die Swissgas es nach der Freigabe durch den Bundesrat der ersuchenden Stelle.

Art. 10 Verpflichtende Angebote

Erh‰lt die Schweiz ein Ersuchen um verpflichtende Solidarit‰tsmassnahmen, so bereitet die oder der Delegierte das Angebot vor.

Art. 11 Lieferung

1Die Swissgas, die Betreiber der Transitgasleitung, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Netzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft sorgen daf¸r, dass im Fall eines Vertragsabschlusses Gaslieferungen mˆglich sind.

2Wird eine Lieferung vereinbart, so m¸ssen die Akteure nach Absatz 1 die erforderlichen Transportkapazit‰ten zur Verf¸gung stellen und die vereinbarten Gasmengen am vereinbarten Lieferpunkt ¸bergeben.

Art. 12 Verrechnung

1Die Swissgas stellt die Kosten der freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen der Vertragspartei in Rechnung.

2Sie darf nur die mit der Vertragspartei vereinbarten Kosten in Rechnung stellen.

Art. 13 Erlˆse

Die Swissgas gibt Erlˆse, die durch Solidarit‰tsmassnahmen erzielt werden, entsprechend der Verbrauchsreduktion an die Solidarit‰t leistenden Gasverbraucherinnen und -verbraucher weiter.

4. Abschnitt: Konzept zur Umsetzung der Vorbereitungsmassnahmen

Art. 14

Die Swissgas, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Netzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft erstellen innerhalb von