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Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 5 Seiten

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Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰t in der Erdgasversorgung

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Art. 5 Best‰tigung von Angeboten f¸r verpflichtende

Solidarit‰tsmassnahmen

Die Swissgas sorgt daf¸r, dass nach der Annahme eines Angebots f¸r verpflichtende Solidarit‰tsmassnahmen durch den Bundesrat, den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern die Annahme best‰tigt werden kann und die erforderlichen Transportkapazit‰ten gebucht werden kˆnnen.

Art. 6 Entgegennahme und Weitergabe der Gasmengen

1Die Betreiber der Transitgasleitung und die Swissgas sorgen daf¸r, dass die vereinbarten Gasmengen am vereinbarten Lieferpunkt entnommen werden kˆnnen.

2Die Swissgas sorgt daf¸r, dass die entnommenen Gasmengen den Unternehmen der Gaswirtschaft zur Verf¸gung gestellt werden kˆnnen.

3Die regionalen und lokalen Netzbetreiber sorgen daf¸r, dass die Gasmengen an die durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden weitergeben werden kˆnnen.

Art. 7 Kostenregelung

1Die Swissgas sorgt daf¸r, dass die im Rahmen von freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen gelieferten Gasmengen fristgerecht bezahlt werden kˆnnen.

2Sie sorgt daf¸r, dass die Kosten der freiwilligen und verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen den Bilanzzonenverantwortlichen, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den regionalen und den lokalen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden kˆnnen.

3. Abschnitt: Ersuchen des Auslands um Gaslieferungen

Art. 8 Pr¸fung des Ersuchens

1Wird die Schweiz um Solidarit‰tsmassnahmen ersucht, so pr¸ft die Swissgas, ob:

a. das Ersuchen gem‰ss den Vorgaben des Bundes, des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik ¸ber Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der sicheren Gasversorgung und den Vereinbarungen mit den ‹bertragungsnetzbetreibern Deutschlands und Italiens vollst‰ndig und korrekt ist;

b. ein Risiko besteht, dass die Umsetzung der Massnahmen die Funktionsf‰higkeit und die Sicherheit der Gas- und Elektrizit‰tssysteme der Schweiz beeintr‰chtigt.

2Die Swissgas legt das Ergebnis der Pr¸fung der oder dem Delegierten vor.