Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 10 Seiten
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definieren würde. Abschliessen macht der VSG einen Vorschlag für einen zusätzlichen, dritten Abschnitt. Dieser Abschnitt würde Swissgas berechtigen, die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Umsetzung von Solidaritätsleistungen anfallen, über die Netzentgelte an die Kundinnen und Kunden weiter zu verrechnen.
Art. 8
Der VSG beantragt eine Änderung des Absatz 1, dass nicht Swissgas sondern das BWL die Prüfung unter der Konsultation von Swissgas des Solidaritätsgesuch durchführt. Zudem beantrag der VSG, dass die Elektrizitätssysteme bei dieser Prüfung keine Rolle spielen sollen.
Art. 9
Der VSG möchte, dass beim Eintreffen einer freiwilligen Anfrage für Solidarität die Vermarktung von überschüssigen Schweizer Transportkapazitäten durch die kommerziellen Betreiber der Transitgasleitung unterbunden wird, bis das anfragende Land mitgeteilt hat, wie viele Transportkapazitäten es für angenommene Angebote benötigt.
Der VSG möchte den Abs. 1 verändert formulieren, so dass die Gasverbraucherinnen und -verbraucher aus zeitlichen Gründen nicht mehr in die Entscheidung mit einbezogen werden, ob ein freiwilliges Angebot abgegeben werden soll. Der VSG vertritt die Meinung, dass es in der Schweiz keinen gesonderten Freigabeprozess für freiwillige Solidaritätsmassnahmen brauche, daher schlägt er vor, die betreffenden Vorschriften, um den Freigabeprozess in Absatz 3 und 4 zu reduzieren.
Art. 10
Der VSG beantragt, dass explizit ausgeführt wird, dass die Transportkapazitäten bereits gebucht sein müssen, bevor die Anträge dem Delegierten vorgelegt werden.
Art. 11
In Abs. 1 beantragt der VSG, dass man von kommerziellen Betreibern der Transitgasleitung spricht und nicht nur von Betreibern der Transitgasleitung. Dies da sonst die Verantwortlichkeit nicht eindeutig sei.
Art. 13
Der VSG beantragt, dass unterschieden wird zwischen der freiwilligen Solidarität und der verpflichtenden. Des Weiteren wird angemerkt, dass man nicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern reden soll, sondern von Marktteilnehmern. Da neben den Verbraucherinnen und Verbrauchern theoretisch auch andere Teilnehmende Angebote abgeben könnten. Zudem sollen die Erlöse aus den Solidaritätsmassnahmen nicht nach der Verbrauchsreduktion verteilt werden, sondern entsprechend den abgemachten Preisen aus den angenommenen Angeboten. Zudem fordern sie, dass allfällige Überschüsse, Unterdeckungen oder weitere Ansprüche durch den Bund übernommen werden sollen.
2.5 Weitere Organisationen
Im Rahmen der Vernehmlassung gingen 4 Stellungnahmen von weiteren Organisationen ein.
Auto-schweiz, Energy Infrastructure Partners AG (EIP), die Interessengemeinschaft energieintensive Branchen (IGEB) und strasseschweiz sind im Grundsatz mit der Verordnung einverstanden. Auto-