Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 10 Seiten
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1. Ausgangslage
Am 15. März 2024 hat der Bundesrat den Vorsteher des UVEK ermächtigt, das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, der Schweiz und Italien zu unterschreiben (EXE-Nr. 2024.0182). Am 19. März 2024 haben die drei zuständigen Minister Deutschlands, der Schweiz und Italiens in Berlin dieses unterschrieben. Das trilaterale Abkommen ist ein Bestandteil des bilateralen Solidaritätsabkommen welches Deutschland und Italien ebenfalls am 19. März 2024 unterzeichnet haben.
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage, nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Die innerstaatliche Umsetzung des trilateralen Abkommens soll mittels einer Verordnung erfolgen. Im Unterschied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversorgungsgesetz, welches die Grundlage für die Umsetzung des trilateralen Abkommens bieten könnte.
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz im Bereich der Gasversorgung momentan keine schwere Mangellage herrscht oder unmittelbar droht, ist die Verordnung hinsichtlich des Ersuchens der Schweiz um Gaslieferungen nicht als Interventionsmassnahme, sondern als Vorbereitungsmassnahme gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 LVG konzipiert. Im Fall einer schweren Mangellage, wird eine zusätzliche Verordnung erlassen, welche die Interventionsmassnahmen basierend auf Artikel 31 und 32 LVG festlegt.
Ausserdem regelt der Verordnungsentwurf die Umsetzung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen. Die Schweiz kann auch dann vom Ausland um Solidarität ersucht werden, wenn im Inland noch keine Mangellage droht oder besteht. Gemäss Artikel 61 Absatz 2 LVG kann der Bundesrat auch ohne drohende oder bestehende Mangellage zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen. Daher sind die Massnahmen zur Bearbeitung des Ersuchens des Auslands um Gaslieferungen als Interventionsmassnahmen formuliert.
2. Analyse der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung
Die Vernehmlassung dauerte vom 26. Juni bis zum 17 Oktober 2024. Es gingen insgesamt 37 Stellungnahmen ein (vgl. Verzeichnis der Teilnehmenden am Ende des Berichts) und zwar von:
• 22 Kantonen;
• 2 politischen Parteien;
• 7 Dachverbände;
• 4 Energieunternehmen;
• 1 Interessensgemeinschaft;
• 1 Finanzunternehmen.
2.1 Kantone
Es haben sich im Rahmen der Vernehmlassung alle Kantone ausser Freiburg, Genf, Jura und Wallis
geäussert. Die Grundhaltung war positiv und annehmend. Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-
Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden,
Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Uri, Waadt und Zug begrüssen die Verordnung und ver-
zichten darauf Ergänzungen oder Änderungen anzubringen.