Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 10 Seiten

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Art. 1

Laut dem VSG sei in Absatz 2 nicht klar, wer mit den Betreibern der Transitgasleitung gemeint sei. Es sollte eindeutig erkennbar sein, dass ein Vertragsschluss mit den kommerziellen Betreibern der Transitgasleitung angesprochen werde.

Die Swissgas und der VSG möchten in Absatz 3 ergänzen, dass auch die Subunternehmer, die von der Swissgas mit unter diese Verordnung fallenden Leistungen beauftragt werden, abgegolten werden. Die Swissgas fordert zusätzlich, dass Kosten, welche nicht vom Bund gedeckt werden, auf die Netznutzungsentgelter abgerechnet werden.

Art. 2

Der VSG beantragt, dass eine identische Begriffsdefinition wie im Abkommen verwendet wird, und man deshalb von «Kundinnen und Kunden» und nicht von «Verbraucherinnen und Verbraucher» spricht.

Art. 3

Die VSG beantragt, dass das BWL die Berechnung des Gasbedarfs für einen Solidaritätsfall durchführt. Des Weiteren besteht ihr Wunsch darin, dass betont wird, dass Swissgas und die Verantwortlichen für die Bilanzierung Zugriff auf das Gasmonitoring des Bundes erhalten. Der VSG verlangt zudem, dass in Absatz 2 festgehalten wird, dass die Gasindustrie die Verbrauchsdaten, die sie dem Gasmonitoring des Bundes übermittelt, nicht nach Verbraucherkategorien aufschlüsseln kann oder muss.

Art. 4 und 5

Der VSG beantragt, dass beim Einholen von Angeboten die benötigten Transportkapazitäten bereits sichergestellt sein sollten, bevor das Angebot angenommen wird. Dies, da man für ein angenommenes Angebot bezahlen muss, unabhängig davon, ob man es auch nutzen kann.

Art. 6

Der VSG beantragt, dass die solidarischen Gasmengen basierend auf der prognostiziertem Mangellageberechnung des Bundes punktgenau an die Bilanzzonen verteilt werden. Unterschreitet die erhaltene Gasmenge den Bedarf, erfolgt die Zuteilung der Gasmengen an die jeweiligen Bilanzzonen pro rata.

Der VSG beantragt die Löschung des Absatzes 3, da er diese Vorschrift für unnötig hält. Falls diese Vorschrift doch beibehalten werden sollte, so würde der VSG die folgende Formulierung empfehlen; «Die Netzbetreiber sorgen dafür, dass die Gasmengen an die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden transportiert werden können.». Es sei besser, wenn auf Netzbetreiber allgemein Bezug genommen würde.

Die EWB merkt an, dass es für Netzbetreiber nicht möglich sei, in Echtzeit zwischen geschützten und ungeschützten Kunden zu unterscheiden. Deshalb könnten die Netzbetreiber nicht sicherstellen, dass ungeschützte Kunden nicht weiter Gas verbrauchen.

Art. 7

Der VSG beantragt, dass in Absatz 1 nochmals die Staatsgarantie erwähnt wird, welche Swissgas für die Zahlung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Ausland hat. Des Weiteren macht der VSG in Absatz 2 einen ergänzenden Vorschlag, welcher den Rechnungsprozess an die Endkundin oder Endkunden