Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 10 Seiten

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EU-Staat in der Minderheit ist. Deshalb soll nicht ein internationales Gericht, vor welchem die Schweiz gegen die Interessen zweier EU-Länder argumentieren müsste, sondern ein unabhängiges Schiedsgericht sich um die Streitbeilegung kümmern. Dies sei in vorliegender Verordnung nicht genügend ausgeführt worden, bei einer Änderung der genannten Klausel könne die Verordnung aber auf die grundsätzliche Unterstützung der SVP hoffen.

2.3 Dachverbände und Interessensgemeinschaften

Insgesamt haben sich sieben Dachverbände und eine Interessensgemeinschaft zum Verordnungsentwurf geäussert, wovon die Grundhaltung durchzogen positiv war. Es wurde hauptsächlich nach Präzisierungen oder kleinen Änderungsanträgen gefragt. Der Schweizerische Gemeindeverband bedankte sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und hat keine Anträge oder Meinungen formuliert.

Economiesuisse merkt an, dass bei der Operationalisierung generell darauf zu achten sei, dass die administrativen Aufwände tief gehalten würden und die zuständigen Unternehmen der Gasbranche über ausreichende Rechtssicherheit verfügten. Economiesuisse verweist auf die Stellungnahme ihres Mitglieds IGEB, möchte aber drei Punkte besonders hervorheben. Erstens müsse eine angemessene Entschädigung sichergestellt werden, falls die Schweiz gegenüber Deutschland oder Italien Solidarität leistet und die nicht geschützten Verbraucher hierfür Gasmengen zur Verfügung stellen würden. Des Weiteren soll verhindert werden, dass eine Quersubvention der geschützten Verbraucher durch die ungeschützten Verbraucher erfolgt. Abschliessend sei beim Einholen freiwilliger Angebote für die Leistung von Solidarität im Ausland zwingend eine Konsultation der betroffenen Akteure auf der Nachfrageseite in der Schweiz vorzusehen (Art. 8 und 9). Die Economiesuisse möchte diese Punkte explizit in der Verordnung festhalten, um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) begrüsst die Verordnung und betont die Wichtigkeit der Absicherung durch staatliche Garantien für die entstehenden Forderungen bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen. Dies sei eine wichtige Randbedingung, um sicherzustellen, dass Swissgas in die Lage versetzt wird, voraussichtlich erforderliche und möglichst preiswerte Zwischenfinanzierungen zu gewährleisten (Art. 7 Abs. 1). Weiter weist der SGV darauf hin, dass darauf geachtet werden soll, dass die Versorger situationsbedingt zulasten der Kunden keine übermässigen Gewinne erzielen und die Weiterverrechnung sich an den Kosten zu orientieren und verursachergerecht zu erfolgen sei.

Der Schweizerische Städteverband begrüsst die Verordnung und beantragt eine Präzisierung bezüglich der Reduktionspflichten von geschützten Kunden und Kundinnen in der Schweiz, wenn die Schweiz um Solidarität gebeten wird. Es sei aus Sicht des Städteverbandes unklar, wie diese Reduktionsverpflichtungen definiert werden sowie diese technisch umgesetzt, kontrolliert und durchgesetzt werden können. Eine weitere Forderung seitens des Städteverbandes ist, dass Bildungseinrichtungen ebenfalls als geschützte Kundinnen gelten sollen. Zudem fordert der Schweizerische Städteverband, dass der Bundesrat gegebenenfalls Massnahmen ergreifen müsste, um zu verhindern, dass in einem Solidaritätsfall die Kosten für die geschützten Kundinnen und Kunden untragbar werden.

2.4 Gaswirtschaft

Im Rahmen der Vernehmlassung haben vier Energieunternehmen ihre Stellungnahmen eingereicht. Die Rückmeldungen waren bei allen positiv. Die FluxSwiss Sagl, Swissgas und die Transitgas AG schliessen sich der Stellungnahme des Verbands Schweizerischer Gasindustrie (VSG) an und haben darüber hinaus keine Bemerkungen.