Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/64: Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien · 11 Seiten

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Aktenzeichen: BAKOM-042.11-10/1/3/3/7

3.3.7 Zusätzliche Konzessionen für lokale Fernsehveranstalter, Artikel 38

Eine Minderheit der Kommission möchte zusätzliche Konzessionen für lokale Fernsehveranstalter mit einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik vergeben können (Art. 38).

Dieser Vorschlag wurde mit grosser Mehrheit abgelehnt, weil damit das bestehende System auf den Kopf gestellt und eine komplett neue Senderkategorie geschaffen würde. Zudem würde der Abgabenanteil für die anderen Veranstalter geschmälert.

Der Kanton AR begrüsst den Vorschlag, weil Wettbewerb und Konkurrenz im gleichen Versorgungsgebiet zu einer vielfältigeren Berichterstattung führen kann.

4 Weitere Vorschläge

4.1 Digitale Infrastrukturen

Vereinzelt wurde vorgeschlagen, dass die im abgelehnten Massnahmenpaket zusätzlich vorgesehene Förderung digitaler Infrastrukturen wieder in die allgemeinen Fördermassnahmen aufgenommen wird (fög, media Forti, SGKM. UNIKOM).

4.2 Nutzungsforschung

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (economiesuisse, EMEK, Goldbach, IGEM, Kantone AG und SG, Mediapulse, Médias Suisses, RRR, SRG, SSM, Stiftung BaselMedia, SWA/ASA, Telesuisse, VSM, VSP, ZT Medien) regen an, die Gesetzesbestimmung zur Nutzungsforschung anzupassen (Art. 81 RTVG): Für die wissenschaftliche Nutzungsforschung (Mediapulse) soll nicht nur die Entwicklung und Beschaffung von Erhebungsmethoden und -systemen unterstützt werden, sondern auch deren Betrieb.

IGEM, UNIKOM, SWA, VSM und ZT Medien schlagen eine Ergänzung des Kapitels «Forschung»

(Art. 77 bis 81 RTVG) vor, damit auch andere breit abgestützte Forschungseinrichtungen der

Schweizer Medienbranche (z.B. WEMF) grundsätzlich förderungsberechtigt sind.

4.3 Entschädigung der Radioveranstalter durch Plattformen

UNIKOM schlägt einen neuen Artikel 61b RTVG vor, der die Einnahmenteilung bei der Nutzung von Radio-Angeboten durch internationale Plattformen vorsieht. Diese greifen auf Radioprogramme zu und stellen sie den Plattformnutzerinnen und -nutzern zur Verfügung. Sie generieren dadurch Einnahmen (Werbung und Abonnemente), ohne eigene redaktionelle Leistungen zu erbringen. Die vorgeschlagene Einnahmenteilung soll sicherstellen, dass die Schweizer Radiostationen durch die Verwendung ihrer Inhalte auf Plattformen wirtschaftlich beteiligt werden und somit von der zusätzlichen Reichweite und Monetarisierung ihrer Inhalte profitieren können.

8/11 BAKOM-D-87DA3401/264