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Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

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Arbeitslosenversicherungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 88 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2

1Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:

f. die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten.

2Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet.

Art. 90 Abs. 1 Bst. e

1Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:

e. mangelnde berufliche Erfahrungen hat in einer Zeit erhöhter

Arbeitslosigkeit.

Art. 97 Abs. 1 Bst. f und Abs. 4

1Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:

f. die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten.

4Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag

entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der

Arbeitslosenversicherung zurückerstattet.

Art. 104 Form der Auszahlung

(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG)

Die Arbeitslosenkassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung per Überweisung aus.

Art. 109 Sachüberschrift und Abs. 1, Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 109a Abs. 2

2Aufgehoben

Art. 119 Abs. 1 Bst. d

1Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

d. Betrifft nur den französischen und italienischen Text.