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Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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Arbeitslosenversicherungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziffer II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die ALV-Informationssystemeverordnung vom 26. Mai 20212 wird wie folgt geändert:
Art. 8
Das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 Absatz 1bisBuchstabe a AVIG dient im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen den folgenden Aufgaben:
a. Prüfung;
b. Berechnung;
c. Auszahlung;
d. Abrechnung; und
e. Verbuchung.
Art. 14 Bst. e
Die Daten werden durch die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung übernommen aus:
e. der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen.
Art. 17 Abs. 2
2°Sie dient den Benutzerinnen und Benutzern und den Durchführungsstellen zur Übermittlung von Daten, Nachrichten, Informationen und Dokumenten, die für die Geltendmachung von Leistungen, die Erfüllung der Pflichten nach den Artikeln 17 und 88 Absatz 1 AVIG sowie für die Beratung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum notwendig sind.
Art. 18 Registrierung
Wer die Zugangsplattform nutzen will, muss sich registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren.