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Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten

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Arbeitslosenversicherungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 122 Abs. 2

2Die Entschädigung der AHV-Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der

angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-

Beitragssumme je Arbeitgeber. Das BSV setzt die Entschädigungsansätze im

Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung fest.

Art. 122c Abs. 1 Bst. c

1Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Durchführungsstellen;

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am … 202x in Kraft.

…

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi