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Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 20 Seiten
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Arbeitslosenversicherungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 122 Abs. 2
2Die Entschädigung der AHV-Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der
angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-
Beitragssumme je Arbeitgeber. Das BSV setzt die Entschädigungsansätze im
Einvernehmen mit der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung fest.
Art. 122c Abs. 1 Bst. c
1Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:
c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Durchführungsstellen;
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am … 202x in Kraft.
…
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi