Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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eines Luftfahrzeugs begangen worden sind, ebenfalls in die Bundeszuständigkeit übergeht. Die kantonalen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sind daher von der Umsetzung der Just Culture Prinzipien in den Artikeln 20 und 91terbei Annahme der Kompetenzverschiebung kaum betroffen.

Die Gemeinden sind mangels Zuständigkeit von der Vorlage nicht betroffen.

Art. 237 Ziff. 3 StGB

Nach Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden von der Anpassung des StGB für neue Verfahren aus der Aviatik nicht mehr betroffen. Bezüglich der anderen Verkehrsträger erfolgt jedoch keine Änderung der Zuständigkeit, entsprechend kann Artikel 237 Ziffer 3. StGB zu einer vermehrten Nichtanhandnahme oder Einstellung entsprechender Verfahren führen (ggf. auch einmalig aufgrund der lex mitior Regelung von Art. 2 Abs. 2 StGB).

Die Gemeinden sind mangels Zuständigkeit von der Vorlage nicht betroffen.

Alkoholkontrollen durch die Flugplatzhalterin oder den Flugplatzhalter

Die vom Flugplatzleiter oder der Flugplatzleiterin angeordneten Alkoholkontrollen werden von den kantonalen Polizeistellen durchgeführt. Da die Kantonspolizei bereits über die notwendige Ausbildung, das Fachwissen sowie die Gerätschaften für die Durchführung von Alkoholtests verfügt und diese Tests bereits heute bei Besatzungsmitgliedern durchführt, bewirkt die beabsichtigte Gesetzesanpassung keine nennenswerte finanzielle oder personelle Mehrbelastung.

Datenbearbeitung und Zugriffsrechte

Keine Auswirkungen.

Verwendung von biometrischen Daten

Die Verwendung von biometrischen Daten im Passagierabfertigungsprozess erlaubt es den Passagieren, künftig auf das Mitführen von physischen oder elektronischen Bordkarten zu verzichten. Damit führt die Einführung der möglichen Nutzung von Biometrie zu einer Erleichterung der durch die Passagiere zu befolgendem Prozesse am Flughafen, bis sie schliesslich ins Flugzeug steigen.

Abweichung vom Öffentlichkeitsgesetz

Keine Auswirkungen.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Luftsicherheitspersonals

Mit der Ausweitung des Adressatenkreises der zu überprüfenden Personen gemäss Artikel 108b Absatz 2 E-LFG erhöht sich auch der für die zuständigen Kantonspolizeistellen notwendige organisatorische und personelle Aufwand für die Abklärung des Sicherheitsrisikos: Durch die Einführung von Artikel 108b Absatz 2 Buchstabe c und d werden künftig rund 4'000 weitere Personen (2’000 Sicherheitsverantwortliche, 2’000 Personen bei Skyguide) einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden müssen. Bei den Kantonspolizeistellen müssen daher die entsprechenden Ressourcen geschaffen werden. Da nicht nur die Anzahl der zu überprüfenden Personen, sondern auch jene der verantwortlichen Stellen zunimmt, sind die für diese Zusammenarbeit notwendigen Arbeiten frühzeitig zu initiieren. Dies ist in der Initialphase mit einem entsprechenden Aufwand verbunden. Indessen wird ein Grossteil der Unternehmen, welche neu einen Teil ihres Personals überprüfen müssen, ihren Sitz in einem Kanton haben, in welchem die Kantonspolizei bereits mit den Prozessen für erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen vertraut ist. Die Kosten für die Abklärung des Sicherheitsrisikos sind bei dieser Anzahl Personen gering und werden zudem gemäss Artikel 108i E-LFG auf die verantwortlichen Stellen überwälzt (Verursacherprinzip).

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