Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Beschränkung des Grundeigentums (Sicherheitszonenplan)

Die Kantone werden im Genehmigungsverfahren dahingehend entlastet, als dass sie die Einsprachen nicht mehr entgegennehmen und keine Einspracheverhandlungen mehr führen müssen.

Befreiung von Streckengebühren für Verkehr, der nach Sichtflugregeln abgewickelt wird (VFR-Verkehr)

Keine Auswirkungen.

Ergänzung Entwicklung und Entwicklungsbetriebe

Keine Auswirkungen.

Erhöhung der Altersgrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten

Keine Auswirkungen.

Ausdehnung der Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Passagierrechten auf Flug-

häfen

Keine Auswirkungen.

Erhöhung des Bussenrahmens für Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person in Zusammenhang mit Passagierrechten

Keine Auswirkungen.

Konzessionsentzug

Keine Auswirkungen.

Gerichtsbarkeit

Fälle mit Bezug zur Luftfahrt, welche gemäss geltender Regelung ausschliesslich unter die kantonale Gerichtsbarkeit fallen, werden der Bundesanwaltschaft in der Regel nicht zur Kenntnis gebracht. Die Bundesanwaltschaft kann daher nicht abschätzen, mit wie vielen einschlägigen Fällen zu rechnen sein wird. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bundeanwaltschaft heute auch nicht von allen Fällen Kenntnis hat, bei denen eine gemischte oder reine Bundeszuständigkeit vorliegt. Nach der Umsetzung der Motion werden alle Strafverfahren im Zusammenhang mit der Aviatik durch die Bundesanwaltschaft geführt werden. Die Koordinationsaufgaben auf Seiten Kanton werden grösstenteils wegfallen. In denjenigen Kantonen, in welchen die kantonale Staatsanwaltschaft einverstanden sein wird, wird die Bundesanwaltschaft direkt mit der Kantonspolizei zusammenarbeiten. Bereits jetzt besteht eine direkte und gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft im Bereich der Luftfahrt mit einzelnen Kantonen, so dass die kantonale Staatsanwaltschaft in der Regel nicht mehr involviert werden muss.

Umsetzung Just Culture / Redlichkeitskultur

Art. 20 LFG und Art. 91ter

Bezüglich der kantonalen Strafbehörden gilt im Prinzip das oben in Ziff. 3.1.18 für die Bundesanwaltschaft Ausgeführte. Im Rahmen der vorliegenden LFG-Revision ist jedoch vorgesehen, dass die Kompetenz zur Verfolgung luftfahrtrelevanter kern- und nebenstrafrechtlicher Delikte, welche nicht an Bord

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