Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Eine Busse von 250 Franken (oder mehr) w‰re allerdings zu hoch gegriffen. Die OBV sieht Bussen von 250 Franken f¸r einige Strassenverkehrsdelikte vor, darunter z. B. das Rechts¸berholen durch Ausschwenken (Anhang 1 Bussenliste 1 Ziffer 314 Nr. 3) oder das ‹berschreiten der Hˆchstgeschwindigkeit innerorts um 11–15 km/h (Anhang 1 Bussenliste 1 Ziffer 303 Bst. c). Bei solchen Tathandlungen ist der Unrechtsgehalt aufgrund der abstrakten Gef‰hrdung von Leib und Leben hˆher.
4.7 Artikel 7 (Referendum und Inkrafttreten)
Gem‰ss Artikel 7 untersteht das neue Bundesgesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV). Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Da f¸r die Umsetzung des Verbots von nationalsozialistischen Symbolen (erste Stufe Umsetzung Motion 23.4318 RK-S) in einem Spezialgesetz keine zus‰tzliche Verordnung mit den allf‰llig verbotenen Symbolen notwendig ist (vgl. Ziff. 1.5.1.3) f¸hrt dies im Bund zu keinen zus‰tzlichen Kosten. Neues Personal ist nicht erforderlich.
Bei der Umsetzung eines Verbots von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen (Zweite Stufe Umsetzung Motion 23.4318 RK-S) wird – neben der Erweiterung des Spezialgesetzes – eine solche zus‰tzliche Verordnung notwendig sein (vgl. Ziff. 1.5.1.3) und f¸r den Bund wird zus‰tzlicher Arbeitsaufwand entstehen (evtl. Bundesrat, Parlament), was zu Mehrkosten f¸hren wird. Ob zus‰tzliches Personal eingestellt werden m¸sste, ist momentan schwer abzusch‰tzen, aber vermutlich nicht nˆtig.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Strafverfolgung und richterliche Beurteilung sind Sache der Kantone. Bei den Finanzen und beim Personal kˆnnte sich daher ein Mehrbedarf ergeben. Bei der Umsetzung des Verbots mittels einer spezialgesetzlichen Lˆsung und der Mˆglichkeit der Anwendung des Ordnungsbussenverfahren, sollten sich die finanziellen und personellen Auswirkungen vermutlich in einem moderateren Rahmen halten kˆnnen als bei einer Umsetzung im StGB selbst, weil sich dann Staatsanwaltschaften und Gerichte nur in seltenen F‰llen (bei Einsprache gegen Busse) damit besch‰ftigen m¸ssten. Mit dem Ordnungsbussenverfahren w¸rden die Strafverfolgungs- und Strafjustizbehˆrden also nicht weiter ¸berlastet und der Mehraufwand im Vergleich zu einer Lˆsung im StGB kleiner ausfallen. Eine Regelung im StGB w¸rde die systematische Zust‰ndigkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte implizieren. Es ist schwierig, die Anzahl der neu zu beurteilenden F‰lle und die damit verbundenen Kosten abzusch‰tzen. Die von der SIG/GRA und der CICAD unter Ziffer 1.1 oben genannten Zahlen kˆnnen eine Vorstellung davon vermitteln, wie viele F‰lle bei den Strafverfolgungsbehˆrden landen kˆnnten, zumindest bis das neue Verbot seine volle Wirkung entfaltet.