Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 5 Seiten

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Erläuterungen

Die neuen Bestimmungen schaffen für die beschäftigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Sonderbestimmungen für ihre Arbeits- und Ruhezeiten. Eine Rund-um-die Uhr Betreuung durch nur eine Arbeitskraft ist nicht zulässig: Eine gesetzeskonforme 24-Stunden-Betreuung wird sich weiterhin nur mit mehreren Arbeitskräften organisieren lassen, die sich in einem Schichtturnus gegenseitig ablösen.

Diese Sonderbehandlung der Live-in-Betreuung drängt sich auf, weil die Arbeitnehmenden im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und dadurch die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ruhezeiten besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Da diese Art von Arbeitsverhältnis zudem oft mit Pendelmigrantinnen abgeschlossen wird, welche für eine begrenzte Zeit in der Schweiz verweilen, muss auch deren mögliche Prekarität angemessen berücksichtigt werden.

Die vorliegende Revisionsvorlage wurde mit den betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden am runden Tisch erarbeitet (einerseits Swissstaffing mit verschiedenen Mitgliedern und die Dachverbände SAV und SGV und andererseits Syndicom,

VPOD, Unia und die Dachverbände Travail.Suisse und SGB). Die Sozialpartner des GAV Personalverleih haben sich zudem auf weitere spezifische Arbeitsbedingungen für die Live-in-Betreuung geeinigt (wie Lohn oder die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit). Die entsprechenden Verhandlungen liefen parallel mit der Erarbeitung der vorliegenden Sonderbestimmungen in der ArGV 2.

Die neue Regelung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht über ein Dreiecksverhältnis, sondern direkt vom Privathaushalt angestellt werden, weil in diesem Fall die Ausnahme «privater Haushalt» vom Anwendungsbereich des ArG nach wie vor gilt. Das Postulat Samira Marti 22.3273 ("Grundsatzurteil des Bundesgerichts. Endlich den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes auf die 24-Stunden-Betreuung von älteren Menschen durch Pendelmigrantinnen ausdehnen") beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht die bestehenden Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die Betreuungsverhältnisse in Privathaushalten dem Arbeitsgesetz unterstellt werden können. Der entsprechende Postulatsbericht ist aktuell in Bearbeitung.

2 Erläuterungen

Artikel 17a Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung: Grundsätze

Absatz 1

Absatz 1 legt den Geltungsbereich der neuen Bestimmungen fest. Es handelt sich um Arbeitnehmende, die durch einen Betrieb für bestimmte Tätigkeiten in einen fremden Haushalt verliehen werden: Darunter fallen hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung. Dazu wohnen die Arbeitnehmenden im Haushalt der zu betreuenden Person.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfassen beispielsweise Kochen, Putzen, Kleiderwäsche und Einkaufen. Unter Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung fallen namentlich das Begleiten zu Spaziergängen oder Arztbesuchen, Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, Beine einbinden, das Betten und Bewegungsübungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Hingegen sind medizinische Pflegeleistungen ausgeschlossen.

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