Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 5 Seiten
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Erläuterungen
Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass der Arbeitgeber von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit ist (Art. 4), dass Überzeitarbeit am Sonntag geleistet werden kann und diese innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen ist (Art. 8 Abs.
2) und dass mindestens 12 freie Sonntage pro Jahr zu gewähren sind (Art. 12 Abs. 2). In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren (Art. 12 Abs. 2). Schliesslich darf der wöchentliche freie Halbtag für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden (Art. 14 Abs. 1).
Absatz 3
Diese Ausnahmebestimmungen gelten nur für verliehene Arbeitnehmende und für Betriebe, für die ein allgemeinverbindlich erklärter GAV zum Personalverleih gilt. Dies ist der Fall, wenn es sich um Betriebe handelt, deren Geschäftstätigkeiten zu einem massgeblichen Teil aus Personalverleih besteht und der GAV deshalb auf sie Anwendung findet. Dies trifft aber auch zu, wenn sich ein Betrieb für diese Tätigkeiten freiwillig einem solchen GAV anschliesst.
Mit dieser Voraussetzung sollen die sozialpartnerschaftlich vereinbarten Arbeitsbedingungen insbesondere betreffend Vergütung des Bereitschaftsdiensts und die Regelung der Sonntags- und Nachtarbeit für alle Mitkonkurrenten gelten und somit eine Wettbewerbsverzerrung verhindern. In der aktuell abgeschlossenen Vereinbarung wurde festgelegt, dass der Bereitschaftsdienst mit mindestens 30 % vom Stundenlohn zu vergüten ist, die Sonntagsarbeit mit einem Lohnzuschlag von 50% bezahlt wird und für die Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % geschuldet ist.
Betriebe, die dem aktuell geltenden GAV Personalverleih nicht angeschlossen sind, können sich nicht auf die vorliegenden Ausnahmebestimmungen stützen. Dies bedeutet,
dass auf sie die allgemeinen Bestimmungen des ArG anwendbar sind.
Absatz 4
Bereitschaftsdienst ist die Zeit, während der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Rahmen eines Live-in-Betreuung-Arbeitsverhältnisses nicht arbeitet, sich aber inner- oder ausserhalb des Haushalts für allfällige Arbeitseinsätze bereithalten muss. Während des Bereitschaftsdiensts ist die Bewegungsfreiheit eingeschränkt und es handelt sich nicht um Freizeit.
Aufgrund der speziellen Situation der Live-in-Betreuung ist die Regelung des Bereitschaftsdiensts ein zentrales Anliegen: diese Zeit muss klar von der Ruhezeit abgegrenzt und gleichzeitig limitiert werden, um die Arbeitsbelastung einzugrenzen. Gleichzeitig wird auch geklärt, dass es keine 24-Stunden-Betreuung durch nur eine Person geben kann. In Artikel 17b werden die Rahmenbedingungen für den Bereitschaftsdienst festgelegt.
Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen zum Pikettdienst erwiesen sich im Rahmen der Live-in-Betreuung als nicht praktikabel, da der private Haushalt sowohl Arbeitsort wie auch vorübergehender Rückzugsort der Arbeitskraft ist. Zudem stellt die Gewährleistung des Bereitschaftsdiensts einen massgeblichen Teil der vereinbarten
Arbeitsleistung dar und ist nicht bloss eine ausnahmsweise geleistete Zusatzleistung für Notfälle, wie beim Pikettdienst.
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