Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 5 Seiten

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Erläuterungen

Artikel 17b Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung: Bereitschaftsdienst

Absatz 1

Während dem Bereitschaftsdienst ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Reaktionszeit von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Dadurch wird ihm oder sie beispielsweise ermöglicht, sich vom Haushalt zu entfernen, sich im Wohnort aufzuhalten oder Persönliches zu erledigen.

Absatz 2

Bereitschaftsdienst kann in einem Zeitraum von vier Wochen an maximal 20 Arbeitstagen (Kalendertage à 24 Stunden) eingeplant werden. Tatsächlich zum Einsatz kommen darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Rahmen einer Woche an maximal fünf Nächten. Gab es schon an 5 Nächten einen Einsatz, muss vom Arbeitgeber eine Ablösung organisiert werden, auch wenn noch weitere Bereitschaftsdienste eingeplant waren. Ein Ruhetag pro Woche à 35 Stunden muss frei von Bereitschaftsdienst sein (vgl. Art. 17c Abs. 1).

Absatz 3

Der Bereitschaftsdienst wird pro Arbeitstag auf maximal 5 Stunden beschränkt, welche in bis zu drei Zeitabschnitte (Blöcke) aufgeteilt werden können. Bei einem einzigen oder zweimaligen Arbeitseinsatz innerhalb des gleichen Zeitabschnittes zählt nur der effektive Arbeitseinsatz als Arbeitszeit. Sind es mehr als zwei Einsätze innerhalb eines als Bereitschaftsdienst definierten Zeitabschnittes, wird der gesamte Zeitabschnitt als volle Arbeitszeit erfasst. Bei derart vielen Einsätzen ist eine Erholung oder eine ungestörte Aktivität am Stück kaum mehr möglich.

Artikel 17c Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung: Ruhezeiten

Absatz 1

Pro Woche hat die angestellte Person gemäss den allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzes einen ganzen Ruhetag à 35 Stunden zugute und in dieser Zeit Anspruch darauf, in keiner Weise zum Einsatz zu kommen oder Bereitschaftsdienst zu leisten. Sie kann die Wohnung verlassen, anderswo schlafen und ihre Freizeit gestalten, wie sie es will. Die Verantwortung für die zu betreuende Person muss während dieser Zeit jemandem anderes abgegeben werden (z.B. an eine Spitex-Mitarbeitende oder an ein Familienmitglied der Klientin/des Klienten).

Absatz 2

Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Durch einen Arbeitseinsatz in einem Bereitschaftsdienst kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Einsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch den Bereitschaftsdienst eine minimale Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nachgewährt werden.

Artikel 17d Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung: Pause

Absatz 1

Pause bedeutet, dass die angestellte Person frei von jeglichen Verpflichtungen ist und keinen Bereitschaftsdienst leistet. Die Verantwortung für die zu betreuende Person muss

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