Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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renz zwischen HVB und Verkaufspreis gehen einzig zugunsten der versicherten Person. Die OKP profitiert hingegen zufolge der Einsparungen, die gestützt auf den im Vergleich zum HVB tieferen Preis entstehen.

Die Auswirkungen auf die Wirtschaft würden vor allem Abgabestellen und einige Hersteller betreffen. Sie werden nur geringfügig betroffen sein, da nur bei einigen Produkten Auswirkungen auf die Preise erwartet werden und der Bezug im EWR die Ausnahme sein wird.

Potentielle Umsatzeinbussen oder ein Nachfragerückgang für Schweizer Unternehmen könnte zufolge der Konkurrenz aus dem EWR eintreten. Dies jedoch nur im Umfang, in welchem die Möglichkeit des Bezugs im EWR tatsächlich auch genutzt wird. Entsprechende Zahlen werden mittels Monitoring erhoben und ausgewertet werden. Allgemeine Wettbewerbs-/ und Preiseffekte sind insofern zu erwarten, als zufolge der Konkurrenz aus dem EWR und der dort teilweise tieferen Preise der Preisdruck auf die Unternehmen in der Schweiz leicht zunehmen dürfte. Je nachdem wie oft die neue Möglichkeit genutzt wird, werden die Preise in der Schweiz mehr oder weniger stark sinken. Das Ausmass des Preiseffekts ist folglich stark abhängig von der Umsetzung. Sie wird mitbeeinflussen, wie oft die Versicherten die neue Möglichkeit nutzen werden.

Für die kleinen und mittleren Unternehmen können keine vereinfachten oder kostengünstigeren Regelungen vorgesehen werden, da alle Abgabestellen beim Bezug von Mitteln und Gegenständen gleichbehandelt werden sollen. Es ist nicht bekannt, welche Abgabestelle von der neuen Möglichkeit wie betroffen sein wird. Die regulatorischen Anforderungen werden von der Umsetzung abhängen. Es ist damit zu rechnen, dass sie tief gehalten werden, damit die Nutzung der neuen Möglichkeit keinen zu hohen administrativen Aufwand generiert und daher auch tatsächlich genutzt wird. Der Vollzug der Regulierung kann mit elektronischen Mitteln vereinfacht werden, es obliegt den Versicherern, wie sie solche Vereinfachungen vornehmen wollen. Dies kann jedoch erst auf Grundlage der Umsetzung beantwortet werden. Die betroffenen Unternehmen können nicht durch die Aufhebung von Regulierungen entlastet werden, da das geltende System beibehalten und um die Neuerung ergänzt werden soll (vgl. hierzu Art. 4 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. Sept. 202344[UEG]).

Den Unternehmen entstehen direkt keine einmaligen und wiederkehrenden Kosten als Folge der Auferlegung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Die allenfalls zufolge der Änderung resultierenden Mindereinnahmen hängen stark von der Ausgestaltung der Umsetzung und der damit verbundenen Frequenz der Nutzung der neuen Möglichkeit ab. Via Monitoring wird ausgewertet werden, wie oft der Bezug im EWR genutzt wird. Erst gestützt auf diese Erkenntnisse können allfällige Mindereinnahmen der Unternehmen geschätzt werden (vgl. Art. 5 UEG).

44 SR 930.31