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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»
6 Form und Dauer
1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.
7 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei Expertinnen oder Experten abgenommen und bewertet werden. Sie sind zu protokollieren.
8 Bewertung
1Die Expertinnen und Experten legen für den theoretischen und den praktischen Teil die erreichbare Maximalpunktzahl fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die folgenden Werte erreicht werden:
a. mindestens 70% im theoretischen Teil;
b. mindestens 60% im praktischen Teil; und
c. mindestens 30% für jeden der fünf Themenbereiche nach Anhang 1.
2Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten beurteilt werden.
3Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
9 Ausschluss
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder welche die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
10 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Fachbewilligung ausgestellt.
11 Recht auf Einsicht
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.