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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine

Schädlingsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3 Bst. c, 15 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 2)

Reglement über die Weiterbildungen

1 Gegenstand

Das vorliegende Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligung für die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als Begasungsmittel eingesetzt werden.

2 Ausschreibung

Die Weiterbildungseinrichtungen veröffentlichen auf ihrer Website ihre Weiterbildungsangebote für die Verlängerung der Fachbewilligung. Im Angebot müssen folgende Punkte erwähnt werden:

a. die Fachbewilligung, auf die sich die Weiterbildung bezieht;

b. die Inhalte, die im Rahmen der Weiterbildung vermittelt werden;

c. der Zeitplan (Datum, Uhrzeit für Beginn und Ende der Veranstaltung) sowie der Ort der Weiterbildung;

d. die verwendete Unterrichtsform und die Kurssprache;

e. die Namen der Dozentinnen und Dozenten;

f. die Gebühr.

3 Durchführung

Die Weiterbildungen werden von den vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.

4 Inhalt

1Der Inhalt der Weiterbildungen bezieht sich auf ein oder mehrere Ziele aus Anhang 1.

2Bezieht sich die Weiterbildung auf eine nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkte Fachbewilligung, so müssen die Inhalte der Weiterbildung darauf ausgerichtet sein.

5 Methode

Der Unterricht basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden und beinhaltet praktische Übungen. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Weiterbildung ist auf 30 Personen pro Dozentin oder Dozent beschränkt.