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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine

Schädlingsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»

e. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse;

f. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Berufserfahrung;

g. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen;

h. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest;

i. Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 16 ein.

Art. 13 Aufsicht

1Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:

a. von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;

b. Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.

2Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:

a. die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;

b. die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.

Art. 14 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

a. Sie führen die Fachprüfungen durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden;

b. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten;

c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus;

d. Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde;

e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen;

f. Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während zwei Jahren auf;

g. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:

1. Anzahl durchgeführter Prüfungen,