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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»
e. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse;
f. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Berufserfahrung;
g. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen;
h. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest;
i. Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 16 ein.
Art. 13 Aufsicht
1Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:
a. von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;
b. Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.
2Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:
a. die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;
b. die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.
Art. 14 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Fachprüfungen durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden;
b. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten;
c. Sie stellen die Fachbewilligungen aus;
d. Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde;
e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen;
f. Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während zwei Jahren auf;
g. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:
1. Anzahl durchgeführter Prüfungen,