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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»
4Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
5Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet und kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 9 Berufserfahrung
1Eine Berufserfahrung gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.
2Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.
3Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
4Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.
5Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet und kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 10 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 9, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Art. 11 Eingeschränkte Anerkennung
Sind die Qualifikationen nach den Artikeln 7–9 auf eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt, so wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 12 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 14;
b. Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen;
c. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen;
d. Es übt die Aufsicht nach Artikel 13 aus;