Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Signaturen als gleichwertige elektronische Bestätigungen im Sinn eines «elektroni- schen Geräts» gemäss den relevanten Verfahrensgesetzen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Der Anhang 1 enthält die Liste der Erlasse, die mit der Inkraftsetzung des VE-VEKJ aufgehoben oder geändert werden.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Bestimmung enthält das Datum, an dem die Verordnung in Kraft tritt.
4 Erläuterungen zu Anhang 1 (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse)
4.1 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 201023 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)
Die gesetzliche Grundlage für die VeÜ-VwV liegt in den heutigen Bestimmungen über die elektronische Eingabe im VwVG. Mit der abschliessenden Inkraftsetzung des BEKJ fallen die bisherigen Regelungen weg und an deren Stelle treten neue Bestim- mungen. Die bisherige VeÜ-VwV ist infolge Wegfallens der gesetzlichen Grundlagen aufzuheben.
4.2 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 201024 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuld-
betreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)
Vgl. Ausführungen zu Ziffer 4.1.
23 SR 172.021.2
24 SR 272.1