Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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Opsita weist darauf hin, dass es völlig unklar sei, wie sich die zusätzliche Kostenüberwachung der im Entwurf vorgeschlagenen Kommission zu diesen Arbeiten nach Artikel 47c KVG verhalten werde. Die Doppelspurigkeit sei offenkundig und müsse durch entsprechenden Verzicht in der KVV bei den Aufgaben der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelöst werden. Worauf die Empfehlungen der neuen Kommission abzielen, was sie bewirken sollen und wie diese vermittelt werden, bleibe völlig offen und voraussichtlich der ersten Kommissionsbesetzung überlassen.

Pharmasuisse fragt, weshalb die Kommission ein zusätzliches Monitoring der Kosten einrichte, wenn dies bereits über die Tarifverträge zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern bzw. deren Verbänden erfolge (Art. 47c KVG). Dies führe zu einer unnötigen Doppelspurigkeit und einer zweifachen Überwachung der Kosten. Sinnvoller wäre es, wenn auf Basis des Monitorings im Rahmen der Tarifverträge nicht nur Korrekturmassnahmen bei nicht erklärbaren Entwicklungen erfolgen würden, sondern auch Empfehlungen zuhanden des Bunds und der Tarifpartner abgeleitet werden könnten. Bei Entscheidungen des Bundesrats oder einer anderen Behörde basierend auf den Empfehlungen der Kommission seien die Leistungserbringer und die Versicherer bzw. deren Verbände stets zu konsultieren.

Gemäss physioswiss solle die Kommission neben der Überwachung der Kosten auch die Versorgungssicherheit überblicken. Ausserdem müsse gewährleistet werden, dass Empfehlungen der Kommission immer auf aktuellen Daten basieren.

Die OPS ist dafür.

SHV möchte das Wort « namentlich » streichen.

Für die Spitex Schweiz ist es wichtig, dass diese Aufgaben zwingend mit anderen Aufgaben, die ebenfalls zur Kostenüberwachung vorgesehen seien, stattfinden und koordiniert würden. Es seien dies z.B. notwendige Überprüfungs- und Anpassungspflichten der Tarifverträge (Art. 59d KVV): Massnahmen, die auf dasselbe Ziel ausgerichtet seien, namentlich die Regelungen hinsichtlich eines Kostenmonitorings. Diese müssten koordiniert und aufeinander abgestimmt sein.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Prio.swiss begrüsst das Nutzen bestehender Datensammlungen und damit die Vermeidung von Doppelspurigkeiten. Die Kommission habe keine Entscheidungsbefugnis, was nachvollziehbar sei. Dennoch werden ihr Arbeiten, namentlich in der Überwachung der Kosten, übertragen, die einen gewissen Handlungsspielraum und insbesondere Ressourcen benötigen würden. Es gehe weder aus den Ausführungen in den Erläuterungen, noch aus dem Verordnungstext hervor, mit welchen Mitteln und Ressourcen dies umzusetzen sei.

4.13 Stellungnahmen zu Artikel 75e KVV

Kantone

BE stellt fest, dass in Artikel 75d und in den entsprechenden Erläuterungen keine konkreteren Angaben über die Aufgaben der EKKQ, über mögliche Massnahmen sowie über die Verantwortung des Vollzugs und der Kontrolle der Korrekturen enthalten seien. Zudem werde darauf hingewiesen, dass sie bei der Bestimmung der zu überwachenden Indikatoren auch berücksichtigen müsste, dass Kostenziele (und Qualitätsziele) teilweise auch unerwünschte Verlagerungen in Bereiche auslösen könnten, die der staatlichen Steuerung nicht unterstellt sind.TI ist dafür.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

ARTISET möchte eine Ergänzung, dass die Kosten für die Kommission vom Bund getragen werden.

Die OPS ist dafür.

Interpharma, Mfe et pädiatrie suisse sont défavorables.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

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