Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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4.12 Stellungnahmen zu Artikel 75d KVV

Kantone

AG fragt sich ob die Empfehlungen sich auch auf die Ziele nach Artikel 75a f. KVV beziehen können oder sollten.

BE weist darauf hin, dass es notwendig sei, das Kostenmonitoring gemäss Artikel 47c KVG und die Vorgaben zu den Kostenzielen gemäss Artikel 54 N-KVG aufeinander abzustimmen. Beide Instrumente würden sich an unterschiedliche Adressaten richten. Im erläuternden Bericht führe das BAG jedoch nicht aus, wie die Festlegung von Kostenzielen durch Bund und ggf. Kantone (Art. 54 - 54b, N-KVG), das Kostenmonitoring durch die neu zu schaffende eidgenössische Kommission (Art. 54c, N-KVG) und die Massnahmen der Tarifpartner (Artikel 47c KVG) ineinandergreifen müssten, um eine wirksame Kostendämpfung zu ermöglichen. Im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen hätte der Regierungsrat hierzu eine Prüfung des Bundes und entsprechende Ausführungen erwartet. Ferner sei auch erwartet worden, dass in der Gesamtbetrachtung des Vollzugs auch Anknüpfungspunkte zu den zwei anderen Instrumenten dieser Vorlage «Anpassung eines Tarifvertrags, der die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt» (Art. 46a Abs. 5 N-KVG) und «Massnahmen der Tarifpartner zur Stärkung der WZW-Kriterien» (Art. 56 Abs.5 N-KVG) geprüft und erörtert würden.

Um den mit der Schaffung der EKKQ einhergehenden Koordinations- und Administrationsaufwand im Rahmen zu halten, ist es aus Sicht von SH angezeigt, dass die EKKQ keine eigenen Daten erhebe, sondern auf bereits bestehende Datensammlungen abstütze und sich in ihrer Tätigkeit mit der bereits bestehenden Eidgenössischen Qualitätskommission (EQK) koordiniere. Beide Aspekte werden aus Sicht vom SH mit Artikel 75d Absatz 3 KVV und Artikel 75f KVV jedoch bereits ausreichend abgedeckt.

Für SO ist fraglich, warum sich die EKKQ bei ihren Analysen und Empfehlungen zur Eindämmung der Kostenentwicklung lediglich auf die bestehenden Monitoring-Instrumente des Bundes abstützen und nicht auch Faktoren, wie die Entwicklung der Morbidität, den medizinisch-technischen Fortschritt, die wirtschaftliche Entwicklung und die Lohn- und Preisentwicklung sowie das Effizienzpotential, berücksichtigen sollte. Als ausgewiesenes Expertengremium wäre gerade dieses am besten in der Lage, solche Indikatoren in ihre Analysen adäquat einfliessen zu lassen und dem Bund sowie den Kantonen die herausfordernde und ressourcenintensive Arbeit nach Artikel 75a KVV abzunehmen. SO erwartet vom Bundesrat in dieser Hinsicht eine Nachbesserung der Vorlage, damit die personellen Ressourcen der Kantone für diese Aufgabe nicht über Gebühr beansprucht würden.

TI ist dafür.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer Die AGZ, die ÄTG, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, die SGAIM, der

SVDE, die UNION, der VLSS, die VSÄG und der VSAO beantragen, im Sinne von WZW, dass die mehr oder weniger auf dasselbe Ziel ausgerichteten zahlreichen Regelungen hinsichtlich eines Kostenmonitorings koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Die in Artikel 75d Absatz 3 erwähnten Daten der EKQ hätten hier keinen Platz, da in Absatz 2 keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualität vorgesehen seien.

ARTISET und die VAKA weisen darauf hin, dass die Leistungserbringer nicht mit zusätzlichen Datenlieferungen zu belasten seien. Deshalb müsse sich die EKKQ auf bestehende Datenerhebungen abstützen. Die bestehende Unterfinanzierung der Langzeitpflege und auch politisch gewollte Entwicklungen (Verlagerung von stationär zu ambulant) seien beim Festlegen der Kostenziele zu berücksichtigen.

ASPS und senesuisse sind mit dem Verzicht auf ein neues Überwachungssystem einverstanden,

zweifelten aber am Nutzen von detaillierter Überwachung und Auswertung von (in der Regel bereits veralteten) Daten.

Aus Sicht der FSP wäre es hinsichtlich der Dämpfung des Kostenwachstums deutlich wirksamer, existierende administrative Prozesse regelmässig zu evaluieren und deren Verschlankung voranzutreiben.

Interpharma weist darauf hin, dass auch hier Punkte zur Qualität anstelle des reinen Kostenfokusfehlen würden. Ausserdem empfiehlt Interpharma das Erarbeiten von verbindlichen Guidelines und Therapiepfaden von mindestens fünf besonders wichtigen Diagnosen.